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Rechtmäßigkeit der tariflichen Besteuerung nach § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Leitsatz

Es gibt einleuchtende Sachgründe, die es rechtfertigen, Kapitalerträge aus Gesellschafterdarlehen unter den in § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG näher bezeichneten Voraussetzungen von der Anwendbarkeit des abgeltenden Steuersatzes auszunehmen.

 

Sachverhalt

In seiner Einkommensteuererklärung wies der Steuerpflichtige in Zeile 22 der Anlage KAP 16.320 EUR laufende Einkünfte aus sonstigen Forderungen jeder Art aus, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Hierbei handelte es sich um Zinsen aus einem am 2.1.2000 vom Steuerpflichtigen einer GmbH gewährten Darlehen, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist. Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid stellte er die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG in Frage und verwies auf die Möglichkeit, missbräuchliche Gestaltungen über § 42 AO tariflich zu besteuern. Aufgrund der Tatsache, dass er zufälligerweise an der GmbH, der er ein Darlehen gewährt habe, beteiligt sei, werde er schlechter gestellt als ein fremder Dritter oder Darlehensgeber, der zu weniger als 10 % an der darlehensempfangenden GmbH beteiligt wäre. Der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen lag im Streitjahr über 25 %.

 

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab und bestätigte die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung. Der Abgeltungssteuersatz soll dazu beitragen, die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Finanzplatzes zu verbessern, um den Kapitalabfluss ins Ausland zu bremsen. Dagegen sollten mit dem Abgeltungssteuersatz keine Anreize dafür geschaffen werden, Eigenkapital in die privilegiert besteuerte private Anlageebene zu verlagern und durch Fremdkapital zu ersetzen. Gestaltungen seien zu verhindern, bei denen aufgrund der Steuersatzspreizung betriebliche Gewinne z. B. in ...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Besteuerung von Darlehenszinsen nach § 32d Abs. 2 Nr.1b EStG – Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift  Leitsatz (redaktionell) Zu den Zielen der UntStRef 2008 und zu den Zielen der sog. Abgeltungssteuer. Es gibt ...

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