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Organschaft: Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerli ... / 1.2.4 Gewinnabführungsvertrag

Jürgen K. Wittlinger
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Weitere Voraussetzung für eine Organschaft ist ein Gewinnabführungsvertrag (GAV). Darin verpflichtet sich die Organgesellschaft ihren gesamten Gewinn an den Organträger abzuführen. Da dessen Wirkung auch die Übernahme von Verlusten der Organgesellschaft durch den Organträger umfasst,[1] wird oftmals auch von einem Ergebnisabführungsvertrag (EAV) gesprochen.

Voraussetzungen

Damit auch steuerrechtlich eine Zurechnung von Gewinnen bzw. Verlusten der Organgesellschaft beim Organträger erfolgen kann, ist zunächst eine entsprechende zivilrechtliche Verpflichtung vonnöten. Diese erfordert, dass der GAV zivilrechtlich wirksam ist. Dazu bedarf es:

  • einer schriftlichen Vereinbarung,[2]
  • der Zustimmung der Gesellschafter mit 75 % der Stimmrechte,
  • der Eintragung des GAV im Handelsregister der Organgesellschaft,[3]
  • einer Mindestdauer für den GAV von 5 Jahren und
  • der vertragsgemäßen Durchführung während der gesamten Geltungsdauer.[4]

Diese Voraussetzungen aus dem AktG gelten für eine GmbH nicht unmittelbar. Die Rechtsprechung[5] lässt aber keine Zweifel daran, dass die Vorschriften der §§ 291 ff. AktG zivilrechtlich entsprechend gelten. Steuerrechtlich ist dies durch einen Verweis in § 17 KStG auf die §§ 301, 302 AktG eindeutig geregelt.

Gesamter Gewinn

Damit eine Organschaft anerkannt werden kann, ist die Abführung des gesamten Gewinns erforderlich. Daraus wurde gefolgert, dass im Zusammenhang mit einer atypisch stillen Gesellschaft an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH + atypisch Still) kein Organschaftsverhältnis möglich ist.[6] Dies haben zunächst das FG Düsseldorf[7]

und auch das FG Mecklenburg-Vorpommern[8] so bestätigt. Diesen Rechtsauffassungen hat jedoch der BFH in den jeweiligen Revisionsverfahren[9] widersprochen. Es ist demnach ausreichend, dass ein – unter Berücksichtigung der...

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