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Lineare Abschreibung/Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau

Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
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Zusammenfassung

 
Überblick

Gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG gelten für die lineare AfA von zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäuden typisierte feste Prozentsätze (AfA-Sätze), die in Abhängigkeit von der Nutzungsart und dem Zeitpunkt der Fertigstellung oder der Stellung des Bauantrags oder des rechtswirksamen Abschlusses des obligatorischen Vertrags unterschiedliche AfA-Sätze beinhalten. Die lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) findet Anwendung bei Gebäuden, selbstständigen Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehenden Räumen. § 7 Abs. 4 EStG stellt eine gesetzliche Typisierung der Nutzungsdauer i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG dar. Die Abschreibung erfolgt nach typisierten AfA-Sätzen; dies ist verfassungsgemäß (BFH, Beschluss v. 28.5.2019, XI B 2/19, BFH/NV 2020 S. 561). Auch wenn die tatsächliche Nutzungsdauer i. d. R. länger ist, dürfen die typisierten AfA-Sätze nicht unterschritten werden. Je nach Art des sich im Inland oder Ausland befindlichen Gebäudes (Wirtschaftsgebäude bzw. sonstiges Gebäude) gelten unterschiedlich hohe typisierte Abschreibungssätze. Umfasst die tatsächliche Nutzungsdauer ­einen gegenüber der typisierten Nutzungsdauer geringeren Zeitraum, kann nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG eine Abschreibung auf die tatsächliche (voraussichtliche) Nutzungsdauer erfolgen.

Die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG gilt nicht für sonstige unbewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Außenanlagen. Diese sind nach § 7 Abs. 1 EStG abzuschreiben.

Aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes hat der Gesetzgeber als steuerliches Instrument der Förderung des Mietwohnungsneubaus ab dem Veranlagungszeitraum 2018 eine zusätzliche Abschreibungsmöglichkeit geschaffen. Der neue § 7b EStG enthält eine Regelung zur Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung im Falle der Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnunge...

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