Leitsatz

Für ein Kind unter 21 Jahren, das inhaftiert ist und keine entsprechende Meldung bei der Agentur für Arbeit getätigt hat, kommt eine Kindergeldberechtigung nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG nicht in Betracht. Die Suchtbehandlung ist keine Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG.

 

Sachverhalt

Die Klägerin hat einen Sohn über 18 Jahre, der im geschlossenen Jugendstrafvollzug inhaftiert ist. Der Sohn nimmt aufgrund seiner Drogensucht an einer anstaltsinternen Suchttherapie teil. Nach der Entlassung möchte er einen LKW-Führerschein machen und im Güterverkehr beschäftigt werden. Die Klägerin ist der Meinung, dass die Suchttherapie ihres Sohnes als ausbildungsvorbereitende Maßnahme zur Kindergeldberechtigung führe, da ihr Sohn ohne die Therapie keine Ausbildung beginnen könne.

 

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht für ihren Sohn kein Kindergeld mehr zu. Die Suchttherapie eines volljährigen Kindes dient der Verbesserung der Gesundheit und stellt damit keine Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG dar. Hierunter ist nur eine ernstlich betriebene, konkrete Vorbereitung auf einen künftigen Beruf i. S. d. Erwerbs von entsprechenden Kenntnissen für diesen Beruf zu verstehen, also bspw. der nach der Haftentlassung angestrebte Erwerb der Fahrerlaubnis für LKW. Die Teilnahme an der Suchttherapie verhindert auch eine Kindergeldberechtigung nach § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG. Eine solche wäre denkbar, wenn eine Ausbildung nur wegen Fehlens eines Ausbildungsplatzes nicht möglich ist. Allerdings fehlt dem Kind aufgrund der Inhaftierung und der Drogensucht die objektive Fähigkeit zu der angestrebten Ausbildung, so dass kein Kindergeldanspruch während dieser Zeit besteht.

 

Hinweis

Das Urteil verdeutlicht, dass eine Suchttherapie nicht als ausbildungsvorbereitete Maßnahme für Zwecke des Kindergeldanspruchs anerkannt werden kann. Findet allerdings während der Haftzeit tatsächlich eine konkrete Ausbildung zu einem Beruf statt, müsste der Kindergeldanspruch zu bejahen sein.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Beschluss vom 28.11.2012, 2 K 240/12 (PKH)

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