Neue DGUV Vorschrift 2

Telekonsultation mit dem Betriebsarzt: Was die neue DGUV Vorschrift vorgibt


Telefonkonsultation mit dem Betriebsarzt

Aus der betriebsärztlichen Betreuung ist der Einsatz digitaler Telekommunikation kaum noch wegzudenken – unter anderem aufgrund des zunehmenden Mangels an Betriebsärzten. Die novellierte DGUV Vorschrift 2 setzt dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen, um die Beratungs- und Therapiequalität auch auf digitalem Weg auf möglichst hohem Niveau zu halten. Wie viel digitale Betreuung ist erlaubt und was kann der Unternehmer selbst bestimmen?

Der akute Ärztemangel wird vor allem in ländlichen Räumen immer mehr zum Problem. Das betrifft natürlich auch die betriebsärztliche Betreuung von Unternehmen und Beschäftigten. Daher wird auch in diesem Bereich schon seit Jahren auf die Unterstützung durch digitale Kommunikationskanäle gesetzt. Das sogenannte eHealth ist in Beratung, Diagnostik und Therapie nicht mehr wegzudenken und wird allein schon aufgrund des steigenden Fachkräftemangels sicher noch weiter an Bedeutung gewinnen. Daher müssen die Betriebe jetzt unbedingt die technischen Voraussetzungen schaffen, um heute und in Zukunft über einen kontinuierlichen hochleistungsfähigen Onlinezugang und andere benötigte Infrastruktur zu verfügen – insbesondere auch in strukturschwachen Regionen, in denen sich der Personalnotstand noch eklatanter auswirkt als in Ballungsräumen.

Telekonsultation

Videosprechstunden bzw. Telekonsultation zwischen Betriebsarzt und Patient bestehen dabei genau wie in der konventionellen betriebsärztlichen Betreuung aus der allgemeinen Beratung durch den Arzt, der Anamnese sowie der Diagnose. Überwachung und Kontrolle wichtiger Vitalfunktionen über räumliche Distanzen hinweg, wie beispielsweise Blutdruck, Puls oder Herzfrequenz, können dabei mittels Smartphone-Apps, wie Binah.ai oder OptiBP, oder spezielle Blutdruckmessgeräte mit Datenübertragung durchgeführt werden.

Neue DGUV Vorschrift 2

Seit Ende 2024 liegt der Entwurf der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2 vor, welcher die rechtskonforme Nutzung von TK im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung in der DGUV Vorschrift 2 umfassend regelt – insbesondere im Rahmen der Paragraphen 5 und 6. Was gibt sie vor, in welchem Ausmaß TK-Tools von den Unternehmen diesbezüglich eingesetzt werden darf? Grundlegend gilt für die Grundbetreuung:

  • In regelbetreuten Betrieben nach Anlage 1 und Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 ist die Nutzung digitaler Kommunikationstechnologien bis zu einem Drittel der Leistungen möglich, wenn der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist und die jeweils notwendigen Voraussetzungen für den TK-Einsatz vorhanden sind.
  • In den branchenspezifischen Fassungen der DGUV Vorschrift können die Berufsgenossenschaften ergänzende Regelungen formulieren, die eine Ausweitung des TK-Einsatzes bis zu einem Umfang von 50 Prozent der Gesamtleistungen erlauben.

Mehr eigene Gestaltungsmöglichkeiten haben die Unternehmen dagegen bei der anlassbezogenen Betreuung. Hierbei entscheidet der Unternehmer vor allem auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung über Art und Umfang des Technologieeinsatzes. Aber gleichgültig ob Grundbetreuung oder anlassbezogene Betreuung: Ausmaß und Form der Nutzung digitaler Technologien müssen stets dokumentiert und somit bis ins Detail nachprüfbar sein.


Informationen unter anderem von: Ljuba Günther „Einsatz digitaler Technologien in der betriebsärztlichen Betreuung“, dguv forum, 5/2025.


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