Dr. jur. Edgar Rose
, Prof. Dr. Jürgen Taeger
§ 5 ArbStättV soll einen wirksamen Schutz der Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren und Belästigungen durch Tabakrauch gewährleisten.
Unverzichtbarer Schutzanspruch
Den Schutzanspruch besitzen die nicht rauchenden Beschäftigten. Das sind nicht nur die Nichtraucher, sondern alle Beschäftigten, die nicht bei der Arbeit rauchen, also auch solche, die in ihrer Freizeit oder außerhalb der Arbeitsstätte rauchen. Es besteht eine öffentlich-rechtliche Schutzpflicht des Arbeitgebers, die unverzichtbar ist; d. h., sie wird durch eine Einwilligung eines Beschäftigten in einen rauchbelasteten Arbeitsplatz nicht aufgehoben (vgl. BAG, Urteil v. 10.5.2016, 9 AZR 347/15, Rn. 30).
Die Gesundheitsschädlichkeit des Passivrauchens war lange umstritten, ist seit Anfang des Jahrhunderts jedoch generell anerkannt. Zunehmend hat sich auch die Erkenntnis durchgesetzt, dass es nicht nur um eine Minimierung der Rauchbelastung z. B. durch Lüftungsmaßnahmen geht, denn die kanzerogene Wirkung des Tabakrauchs besteht nicht erst ab einem bestimmten Grenzwert. Es geht also um tabakrauchfreie Atemluft. Der Verordnungsgeber hat dies grundsätzlich anerkannt, als er § 5 Abs. 1 ArbStättV mit Wirkung vom 1.9.2007 um einen Satz ergänzt hat, wonach ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot erforderlich sein kann, um die Nichtraucher wirksam zu schützen. Laut BAG, Urteil v. 10.5.2016, 9 AZR 347/15, Rn. 16 f., ist der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass Tabakrauch zwangsläufig die Gesundheit gefährde, was damit nicht im Einzelfall nachgewiesen werden müsse.
Umstritten war, ob auch der Genuss von E-Zigaretten, bei dem nicht Rauch, sondern Dampf frei wird, unter § 5 ArbStättV fällt, zumal deren Aromatisierung nicht auf Tabak beruht. So hat das OVG Münster bere...