Beim innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland löst die Buchung der Rechnung in der Kreditorenbuchhaltung die Erfassung der Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb (Erwerbsteuer) mit dem jeweiligen deutschen Steuersatz und ggf. den Vorsteuerabzug dieser Erwerbsteuer aus.
Die Rechnung über eine an den Unternehmer ausgeführte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung enthält keine Umsatzsteuer, sondern den Hinweis auf das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung und die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und die des Leistungsempfängers.
Neben der Buchung des Rechnungsbetrags (Nettowert) ist auf das Entgelt die Umsatzsteuer mit dem gültigen Steuersatz zu berechnen und bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung der Erwerbsteuer wie folgt zu buchen:
Vorsteuer innergemeinschaftlicher Erwerb |
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an Umsatzsteuer innergemeinschaftlicher Erwerb |
Die Buchung des Geschäftsvorfalls erfolgt regelmäßig über ein entsprechendes Steuerkennzeichen in der Buchhaltung für den innergemeinschaftlichen Erwerb. In diesen Fällen sind gesonderte Vorsteuer- und Umsatzsteuerkonten für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu verwenden, damit eine Trennung der Beträge für die Umsatzsteuer-Voranmeldung möglich und den Aufzeichnungspflichten Genüge getan ist.
Die Erwerbsteuer entsteht mit Erteilung der Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats. Liegt bis zum Folgemonat nach dem tatsächlichen Erwerb der Ware die Rechnung noch nicht vor, ist in diesem Monat trotzdem die Erwerbsteuer entstanden. Bei vollem Vorsteuerabzug der Erwerbsteuer führt die Erfassung der Erwerbsteuer in der zutreffenden Voranmeldung zu keiner steuerlichen Belastung.
Für die innergemeinschaftlichen Erwerbe gibt es in Deutschland kein Me...