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Betriebsvorrichtung

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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Zusammenfassung

 
Begriff

Betriebsvorrichtungen sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks (Gebäudes) bilden und ihrer Natur nach unbeweglich sind. Dazu gehören alle Vorrichtungen einer Betriebsanlage, die in so enger Beziehung zu einem Gewerbebetrieb als solchem stehen, dass dieser unmittelbar durch sie betrieben wird. Es reicht nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich, notwendig oder gewerbepolizeilich oder bauordnungsrechtlich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden. Es genügt, dass sie dem Betrieb des Gewerbes als Hauptzweck dienen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG regelt die Bewertung der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, § 6b EStG die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter und § 7 EStG die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung. § 7 Abs. 2 EStG wurde durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512) mit Wirkung ab 1.7.2020 erweitert. Im Zuge des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde diese Möglichkeit um ein weiteres Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.[1] Eine erneute Verlängerung mit Veränderung bzgl. der Abschreibungs-Höchstbeträge enthält das Wachstumschancengesetz für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt werden bzw. worden sind.[2]

§ 7g EStG ermöglicht die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen für...

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