Fachbeiträge & Kommentare zu Markenrecht

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 10. Gewerblicher Rechtsschutz.

Rn 20 Eine Aussetzung des marken- bzw patentrechtlichen Verletzungsverfahrens kommt im Hinblick auf ein gegen die Klagemarke gerichtetes Löschungsverfahren bzw. ein gegen das Klagepatent gerichtetes Nichtigkeitsverfahren nur dann in Betracht, wenn das Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg verspricht (zum Markenrecht: BGH MDR 14, 12...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Anwendungsbereich.

Rn 12 § 308 gilt in allen Verfahrensarten, auch im PKH-Verfahren und trotz § 938 I auch im einstweiligen Rechtsschutz (näher dort § 938 Rn 1), auch im Verfahren bei Abschluss eines Gesamtvertrags nach dem VGG (§ 129 II VGG; BGH GRUR 21, 1181 [BGH 01.04.2021 - I ZR 45/20] Rz 32); nicht aber bei einstweiliger Anordnung nach § 620 aF, § 246 FamFG aber § 620 aF gewährt dem Geric...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Eingriff (›in sonstiger Weise‹).

Rn 58 Der Bereicherungsanspruch aus § 812 I 1 Alt 2 setzt einen Eingriff in die Rechtssphäre des Bereicherungsgläubigers voraus. Was genau darunter zu verstehen ist, ergibt sich aus § 812 I 1 Alt 2 nicht. Für eine tatbestandskonforme Definition des Begriffs ist zu unterscheiden zwischen dem eigentlichen Eingriffsakt, seiner Qualifizierung als unbefugt und seinem Objekt. Rn 5...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Sonstige Eingriffe.

Rn 104 Als sonstige Eingriffe in das Recht am Unternehmen kommen zB Absatzbehinderungen in Betracht (BeckOGK/Spindler § 823 Rz 230 mN). Auch das Fertigen und Ausstrahlen von Bild- bzw Tonaufnahmen unter Verletzung des Hausrechts wird zu Recht als Eingriff in das Recht am Unternehmen in Erwägung gezogen (BGHZ 80, 25, 27 ff; 138, 311, 314 ff; Stuttg AfP 15, 450 – im konkreten ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Beseitigung.

Rn 16 Weil der Verwender sich nun nicht mehr auf die unwirksamen Klauseln berufen darf, hat er auch den Anschein ihrer Wirksamkeit zu beseitigen, dh er muss etwaige Vertragspartner – sofern diese mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden können – über die Unwirksamkeit der betreffenden Klauseln unterrichten (Köhler/Bornkamm/Köhler Rz 12; MüKoZPO/Micklitz/Rott Rz 6). Ein solche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Sonstige Rechte.

Rn 11 Oberbegriff für Rechte wie Patente (zur aF BGH NJW 79, 713 f mwN), Markenrechte, Urheberrechte, Unterlassungsansprüche aus dem Persönlichkeitsrecht (zur aF BGHZ 110, 196, 199 f ›Aufbügelmotive Boris Becker‹) (ebenso MüKo/Westermann Rz 4, 8; Pahlow JuS 06, 289, 290; aA: Sachmangel BRHP/Faust Rz 11; Bartsch CR 05, 1 f).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Marken.

Rn 66 Erfasst werden Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben, § 1 MarkenG. Gepfändet werden können die durch Eintragung, Benutzung oder notorische Bekanntheit, §§ 4, 29 I Nr 2 MarkenG, sowie die durch Anmeldung, § 31 MarkenG, begründeten Rechte. Im Pfändungsantrag sollten alle Markenrechte genannt werden. Die Pfändung erfolgt nach Abs 2 durch Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Immaterialgüterrechte.

Rn 26 Patent- (§ 15 PatG; RGZ 75, 225, 227; 126, 280, 284), Gebrauchs- (§ 22 GebrMG) u Geschmacksmusterrechte (§ 30 GeschmMG) u Markenrechte (§§ 27, 29 I Nr 1 MarkenG) können durch formlosen Vertrag verpfändet werden (Lwowski/Hoes WM 99, 771, 773; Klawitter/Hombrecher WM 04, 1213; dies WM 05, 1689; Fammler WRP 06, 534; Orthmann/Weber BB 12, 1039 f). Verlegerrechte sind ebenf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Belastbare Rechte.

Rn 4 Das zu belastende Recht muss fungibel sein, § 1069 II (s § 1069 Rn 3). Rn 5 Das Recht muss begriffsnotwendig nutzbar sein. Hierher gehören Aktien, Gesellschaftsanteile (Werner ZErb 15, 38) einschließlich eines Kommanditanteils (Oldbg NJW-RR 15, 814; München ZIP 16, 1675, nicht im Handelsregister eintragungsfähig), seit 18.8.09 nicht GbR-Anteile (BGH NZG 11, 228; davor: B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Sicherungsmittel.

Rn 10 Sicherungsmittel können abtretbare gegenwärtige, künftige, bedingte, befristete u ungewisse Forderungen (§ 398 Rn 13–16), auch auf Rückgewähr einer Grundschuld (BGH ZIP 11, 2364 Rz 8), aber auch sonstige übertragbare Rechte (§ 413 Rn 2–8) sein, wie zB Grundschulden (BGH NJW 74, 185), Patente (Klawitter/Hombrecher WM 04, 1213, 1216), Markenrechte (Lwowski/Hoes WM 99, 77...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gegenstand des Pfandrechts (Abs 1).

Rn 1 Verpfändbar sind nach §§ 1273 ff alle subjektiven selbstständig übertragbaren (§ 1274 II) u verwertbaren Vermögensrechte, wie etwa Forderungen (Fischer/Dissen DZWiR 04, 368), einschl von Kontokorrenttages- u -abschlusssalden (BGHZ 80, 171, 175; 84, 325, 329; 84, 371, 373 f; 135, 140, 142), ein ›Tagesguthaben‹ (BGH ZInsO 20, 2262 Rz 38) sowie einer offenen Kreditlinie (B...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Rechtsentwicklung seit 2004

Rn. 9 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 AltEinkG vom 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427): mit Wirkung ab dem VZ 2005 wird in § 49 Abs 1 Nr 7 EStG die nachgelagerte Rentenbesteuerung eingeführt. Leibrenten und andere Leistungen iSd § 22 Nr 1 S 3 Buchst a idF AltEinkG werden der beschränkten StPfl unterworfen. Rn. 10 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 EURLUmsG vom 09.12.2004 (BGBl I 2004, 3310, 38...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht.

Rn 47 Die Verletzung von Immaterialgüterrechten unterliegt in erster Linie den immaterialgüterrechtlichen Spezialregelungen (§ 823 Rn 65). Daneben mag bei besonders verwerflich erscheinenden Verletzungen vereinzelt eine Heranziehung des § 826 in Betracht kommen (zB BGH NJW 77, 1062 [BGH 18.02.1977 - I ZR 112/75]; abgelehnt: Frankf GRUR-RR 05, 317, 319). Da es hier va um Schl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.1.4 Immaterielle Wirtschaftsgüter

Rz. 58 Überlassene immaterielle Wirtschaftsgüter, wie z. B. (ungeschützte) Erfindungen [1], Patente [2], Gebrauchsmuster [3], Marken [4], Werberechte [5], Konzessionen [6] , Namensrechte (Rz. 59a) und Zeichenrechte [7], Kunden- [8] und Mandantenstamm [9] selbstständig übertragbare Kunden- und Lieferantenlisten [10] sowie der Firmenwert [11] können eine wesentliche Betriebsgrundlage dars...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.8.2 Erfasste Einkünfte

Rz. 181 Der Tatbestand ist eingeschränkt und erfordert sorgfältige Interpretation. Im Einzelnen werden erfasst: Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, die, isoliert betrachtet, nicht steuerbar oder nur stpfl. nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG wäre (Rz. 186); Veräußerung von Sachinbegriffen und Rechten, die, isoliert betrachtet, der Besteuerung als Einkünfte aus Vermietung und Verpa...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.6 Vermietung und Verpachtung, Nr. 6

Rz. 363 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fallen unter die beschr. Steuerpflicht, wenn der in § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG beschriebene Inlandsbezug (Rz. 384) besteht. Der Tatbestand erfasst alle Einkünfte des § 21 EStG, d. h., bei Bestehen des erforderlichen Inlandsbezugs können alle in § 21 EStG erfassten Einkünfte der beschr. Steuerpflicht unterliegen. Rz. 364 Die Einkünf...mehr

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Vererben oder Schenken eine... / 2.6 Substanzwert als Mindestwert

Der Substanzwert der Gesellschaft ergibt sich aus der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der Schulden und sonstigen Abzüge.[1] Anzusetzen sind alle Wirtschaftsgüter und Schulden, die dem Grunde nach zum ertragsteuerrechtlichen Betriebsvermögen gehören, auch wenn für sie ein steuerliches Aktivierungs- oder Passivierungsverbot ...mehr

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Genossenschaften und deren ... / a) R B 11.5 Abs. 3 Satz 6 ErbStR 2019 zum Substanzwert

R B 11.5 und 11.6 ErbStR 2019 dienen zur Erläuterung und Auslegung der Verwaltungsmeinung zum grundsätzlichen Ansatz und der Bewertung von Wirtschaftsgütern i.R.d. Substanzwerts, der gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG immer dann als Mindestwert anzusetzen ist, wenn er den nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199–203 BewG als simplifizierte Grundermittlung der erbschaft-...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steuersatz / 10 Einräumung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz – § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG

Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen auch die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergeben. Es sind nur Leistungen begünstigt, welche die nach den UrhG vorgesehenen Rechtseinräumungen usw. zum Inhalt haben. Es genügt deshalb z. B. nicht, wenn der Urheber das ihm nach dem UrhG zustehende Recht wahrnimmt, das Werk- od...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 4.4 Immaterielle Wirtschaftsgüter (Abs. 3 Nr. 5)

Rz. 33 Nach § 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BewG gehören des Weiteren immaterielle Wirtschaftsgüter zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Im Gegensatz zu den materiellen Wirtschaftsgütern sind immaterielle Wirtschaftsgüter körperlich nicht fassbar. Sie stellen aber einen wirtschaftlichen Wert dar, der selbständig bewertbar ist. Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern gehören a...mehr

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ABC der immateriellen Wirts... / Markenzeichen/Markenrecht

Der Markenschutz entsteht nicht nur durch Eintragung eines Zeichens als Marke bei dem Patentamt, sondern schon durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr und durch eine notorische Bekanntheit. Dieses immaterielle Wirtschaftsgut des Anlagevermögens kann gesondert übertragen werden und geht im Zweifel mit dem Geschäftsbetrieb über.[1] Hierunter fallen auch Arzneimittelzulas...mehr

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ABC der immateriellen Wirts... / Namensrecht/Zeichenrecht

Das Recht am Namen oder an der Bezeichnung "X" ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, das auch zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören kann.[1] Zwar kann das Recht am Namen nicht im Ganzen übertragen werden. Es enthält jedoch einen kommerzialisierbaren Teil, der einem Dritten entgeltlich überlassen werden kann. Dabei handelt es sich nicht nur um einen Nutzungsvorteil od...mehr

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ABC der immateriellen Wirts... / Domain-Name

Eine Domain ist eine technische Adresse im Internet. Sie ist verkehrsfähig und selbstständig bewertbar, da ein eigener Markt für den Handel mit Domain-Namen besteht. Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein i. d. R. nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermö...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 9.4 Dokumentation der Funktions- und Risikoanalyse

Die erhaltenen Informationen über die Funktionen, Risiken, Entscheidungen, Kontrollen, finanziellen Möglichkeiten und eingesetzten materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter werden schriftlich dokumentiert. In der Dokumentation wird erläutert, was unter den für die Transaktion relevanten Funktionen und Risiken zu verstehen ist und wem von beiden Parteien sie zuzuordnen s...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 9.3 Was bedeutet die "DEMPE"-Funktion?

In Ergänzung zu den oben dargestellten Änderungen in Kapitel I der OECD-RL sei überdies auf das im Zuge des BEPS-Projektes neugefasste Kapitel VI ("Besondere Überlegungen bezüglich immaterieller Wirtschaftsgüter") hingewiesen. Dieses stellt im Hinblick auf die Zuordnung von Erträgen aus immateriellen Wirtschaftsgütern entscheidend auf die sog. "DEMPE"-Funktionen ab, wonach n...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 15.1 BMF-Schreiben

Schreiben des Bundesfinanzministeriums werden auch als Erlasse bezeichnet. Sie sind zwingend für die Finanzverwaltung bindend und in Betriebsprüfungen von den Betriebsprüfern anzuwenden. Da die BMF-Schreiben jedoch die Auslegung der Steuergesetze aus Sicht der Finanzverwaltung zusammenfassen, sind sie weder für Steuerpflichtige noch für Gerichte bindend. Ein Steuerpflichtige...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 11.5.3 Entsendungen

Die folgende Tabelle fasst die anwendbare VP-Methode für Entsendungen zusammen: Die steuerliche Beurteilung von Entsendungen ist sehr vielschichtig und betrifft die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmereb...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Ehmcke in Blümich, § 6 EStG Rz 782 (Juli 2016). Rn. 775 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Abfindung an ausgeschiedenen Gesellschafter einer PersGes kann teilweise AK seines anteiligen Geschäftswertes sein; s BFH v 16.05.2002, III R 45/98, BStBl II 2003, 10. Ackerprämienberechtigung s BFH v 30.09.2010, IV R 28/08, BStBl II 2011, 406; BFH v 09.08.2011, VIII R 13/08, BStBl II 2011, 875; i...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / ee) Schutzrechte

Rz. 12 Grundsätzlich fallen Schutzrechte, wie ein Markenrecht nach § 27 MarkenG, Patentrechte nach § 15 PatentG, § 2 Abs. 1 DesignG und Gebrauchsmuster nach § 22 GebrMG, in den Nachlass. Auch bei einer Domain im Internet, die ein Erblasser innehat, ist Rechtsnachfolge anzunehmen, obgleich dort eine gesetzliche Regelung noch fehlt. Aber das Vertragsverhältnis, welches der Erb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Substanzwertbestimmung

Rz. 50 Wie bereits ausgeführt, umfasst der Substanzwert sämtliche Wirtschaftsgüter, die nach den §§ 95–97 BewG zum Betriebsvermögen gehören.[173] Welche Wirtschaftsgüter das sind, richtet sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen, § 95 Abs. 1 BewG.[174] Aktive und passive Wirtschaftsgüter gehören auch dann dem Grunde nach zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen, wenn für sie ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Immaterielle Wirtschaftsgüter / 2 Abgrenzung zu materiellen Wirtschaftsgütern

Immaterielle Wirtschaftsgüter gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern.[1] Zur Einordnung von Wirtschaftsgütern mit materiellen und immateriellen Komponenten kommt es vorrangig auf das wirtschaftliche Interesse an. Wichtig ist, wofür der Kaufpreis gezahlt ist (Wertrelation) und ob es dem Erwerber überwiegend auf den materiellen oder den immateriellen Gehalt ankommt...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Markenzeichen – ABC IntStR / 1 Systematische Einordnung

Werden innerhalb eines international tätigen Konzerns Markenrechte überlassen, stellt sich die Frage, inwieweit hierfür eine Lizenzgebühr zu zahlen ist. Dies setzt voraus, dass es sich um eine Vereinbarung handelt, die dem Grunde nach steuerlich anzuerkennen ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Vereinbarung insgesamt als steuerlich unbeachtlich anzusehen, sodass ei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Markenzeichen – ABC IntStR / 2 Inhalt

Eine Anerkennung dem Grund nach setzt voraus, dass es sich um Vereinbarungen handelt, die in ähnlicher Weise auch vom fremden Dritten getroffen worden wären. Dies wäre nicht der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Vereinbarung eine positive Auswirkung auf den Absatz nicht zu erwarten ist, etwa wenn eine Marke ein so schlechtes Image hat, dass durch deren Verwendung Kunden e...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.5.3.1 Patente, Urheberrechte, Markenrechte (§ 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 UStG)

Rz. 318 Sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 UStG sind die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten; unionsrechtlich beruht die Regelung auf Art. 59 Buchst. a MwStSystRL (Rz. 310). In diesen Fällen richtet sich der Leistungsort nach dem Ort, wo der Empfänger der Leistung seinen Wohnsitz oder Sitz hat...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.5.3.8 Verzicht auf die Ausübung von Rechten nach der Nr. 1 (§ 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 8 UStG)

Rz. 428 Gegenstand der Bestimmung des Leistungsorts nach § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 8 UStG sind sonstige Leistungen, mit denen auf die Ausübung eines der in § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 UStG genannten Rechte verzichtet wird; die unionsrechtliche Grundlage findet sich in Art. 59 Buchst. d MwStSystRL . Auch die praktische Bedeutung dieser Regelung dürfte in Anbetracht des beschränkten Anwe...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Entstehungsgeschichte

Rz. 1 § 3a UStG regelt die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistungen – unionsrechtlich spricht man hier von Dienstleistungen – für die Zwecke der Umsatzbesteuerung seit dem 1.1.1980. Der Ort der Steuerbarkeit sonstiger Leistungen war immer schon anders geregelt als die – einfacher bestimmbare – Ortsbestimmung bei Lieferungen. Die Änderung der bis zu diesem Datum geltenden...mehr

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Influencer in der Steuerwel... / 2. Erscheinungsformen – Tätigkeitsfelder

Die Tätigkeiten der influencenden Person werden sich zum einen nicht nur auf eine Plattform und zum anderen nicht nur auf ein Thema bzw. eine Einkunftsart oder -quelle beschränken lassen. Unter dem Oberbegriff "digital agierende Steuerpflichtige" lassen sich jedoch grundsätzlich sämtliche Tätigkeiten vereinen. Häufig werden auf einer Plattform Haupt- und Nebenkanäle bzw. Hau...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Katalogleistung / 1 Die einzelnen Katalogleistungen

In § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG werden in insgesamt noch 11 anwendbaren Nummern einzelne sonstige Leistungen aufgeführt, deren Ort sich bei dem Leistungsempfänger befindet, wenn dieser kein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird oder eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der keine USt-IdNr. erteilt wurde und der Leistungsempfänger sein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Kennzeichen mit Motivtest (Abs. 1)

a) Vertraulichkeitsklausel „(1) Kennzeichen im Sinne des § 138d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a sind:mehr

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Umsatzsteuer in Schweden / 2.3 Verfahren zur Erteilung von MWSt-Nummern an ausländische Unternehmer

Antragsformulare für die MwSt.-Registrierung können bei der Steuerauskunft der Steuerbehörde unter Tel. 0771-567 567 (Int. + 46 771 567 567) oder über die Website der Steuerbehörde (Skatteverket), www.skatteverket.se, bestellt werden. Außerdem können die Formulare bei der Steuerbehörde unter folgenden Adressen bestellt werden: Unternehmer aus Dänemark, den Färöer-Inseln, Grön...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 9.3.1 Rechte

Rz. 256 § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG betrifft die zeitlich befristete Überlassung von Rechten. Rechte i. S. d. Vorschrift sind Immaterialgüterrechte. Hierunter sind subjektive Rechte zu verstehen, die an immateriellen Wirtschaftsgütern bestehen und einen selbstständigen Vermögenswert haben. Aus ihnen müssen sich Nutzungsbefugnisse und Abwehrrechte ergeben. Zudem müssen si...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / J. Beispiele möglicher immaterieller Vermögensgegenstände

Rn. 42 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Ergänzend zu den in § 266 Abs. 2 A. I. 1. und A. I. 2. aufgeführten Gegenständen sind neben der bereits oben erörterten IT-Software (vgl. HdR-E, HGB § 248, Rn. 22ff.) die folgenden Beispiele für den Ansatz von immateriellen VG zu nennen, die keinen erschöpfenden Katalog bilden, sondern vielmehr Interpretationshinweise für den häufig schwierig...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 Satz 2

Rn. 27 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Neben dem Verbot des Ansatzes von Aufwendungen für die Gründung des UN, für den Abschluss von Versicherungsverträgen und die Beschaffung des EK gemäß § 248 Abs. 1 enthält § 248 Abs. 2 Satz 2 ein weiteres für alle Kaufleute geltendes Ansatzverbot hinsichtlich selbst geschaffener Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbar...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.4.2 Ansatz der Wirtschaftsgüter

Rz. 56 Die FinVerw hat in R B 11.5 ErbStR Grundsätze aufgestellt, die bei der Berechnung des Mindestwerts Beachtung finden sollen.mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1.1.2 Stiftungsvermögen

Rz. 12 Die Satzung hat ferner eine Regelung über das von dem Stifter zur Verfügung gestellte Stiftungsvermögen und die Art der Mittelverwendung zu enthalten. Das Gesetz bestimmt den Begriff des Stiftungsvermögens nicht näher. Jedoch ist zwischen dem Grundstockvermögen, das unter dem Grundsatz der Vermögenserhaltung zum dauerhaften Verbleib bei der Stiftung bestimmt ist, und ...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / III. Wettbewerbsrecht

Rz. 59 Wettbewerbsschutz und Urheberrecht liegen auf unterschiedlichen Ebenen. Während das Urheberrecht das Ergebnis der schöpferischen Tätigkeit als solches schützt, erfasst das Wettbewerbsrecht die Art und Weise, wie fremde schutzwürdige Leistungen zu Wettbewerbszwecken benutzt und verwertet werden.[84] Rz. 60 Als eine besondere Ausprägung des Wettbewerbsrechts ist das Kenn...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / a) Künstlername und Domainname

Rz. 5 Den Kulturschaffenden bleibt es vorbehalten, sich einen so genannten Künstlernamen (Pseudonym) zu geben, der dann unter den Schutzbereich des § 12 BGB fällt.[3] Dieser Künstlername darf nicht nur im beruflichen, sondern darüber hinaus auch im privaten Bereich benutzt werden.[4] Erst bei Verkehrsgeltung dieses Pseudonyms besteht der folgende Schutz des § 12 BGB, namentl...mehr

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Literaturverzeichnis

Ahrens, Napster, Gnutella, Freenet & Co – die immaterialgüterrechtliche Beurteilung von Internet-Musiktauschbörsen, ZUM 2000, 1029 Albrecht/Fiss/Sepperer, GEMA-Tarifreform und angemessene Vergütung für Clubs, K&R 2012, 777 Albrecht/Fiss, Umsetzung der Sat-Cab-RL – Überregulierung der Direkteinspeisung?, ZUM 2020, 750 Alpert, Zum Werk- und Werkteilbegriff bei elektronischer Musi...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / II. Gewerblicher Rechtsschutz

Rz. 50 Gewerbliche Schutzrechte sind solche, die dem Schutz des gewerblich-geistigen Schaffens, den gewerblich verwertbaren Ergebnissen und ihren Auswirkungen dienen. Dazu gehören folgende Leistungsschutzrechte: Rz. 51mehr

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§ 2 Urheberrecht / d) Firmenlogos, Werbesprüche, Farbzusammenstellungen u.Ä.

Rz. 103 Im Hinblick auf Firmenlogos, Werbesprüche, Farbzusammenstellungen oder kurze Tonfolgen, die nunmehr gem. § 3 Abs. 1 MarkenG erfasst werden, stellt sich ebenfalls die Frage nach der Abgrenzung zum Urheberrechtsgesetz. Der Unterschied zeigt sich darin, dass im Gegensatz zum Markenrecht das Urheberrecht nicht veräußert werden kann, somit bei dem urheberrechtlich geschüt...mehr