Pflege: Eine "Demenz-WG" ist eine stationäre Pflegeeinrichtung

Wird die Mietwohnung eines Pflegebedürftigen an einen Pflegedienst gekoppelt, hat das Folgen: Nach Berliner Heimrecht führt die Vermietung von Wohnungen an Demenzkranke zum Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung. So ein aktuelles Urteil zu einer Demenz-Wohngemeinschaft.

Die Eigentümerin eines Hauses in Berlin-Charlottenburg vermietete Wohnungen an Demenzkranke. In 2 Etagen dieses Hauses sind jeweils 11 Apartments an Pflegebedürftige vermietet. Die an Demenz erkrankten pflegebedürftigen Mieter werden in ihren Wohnungen von einem von der Vermieterin ausgewählten Pflegedienst betreut.

Indizien für den Betrieb einer Pflegeeinrichtung

Nach Ansicht des Landesamtes für Gesundheit und Soziales betreibt die Vermieterin eine stationäre Einrichtung. Folgende Gründe sprechen dafür:

  • Die Kosten für Serviceleistungen, zu deren Bezug die Bewohner verpflichtet sind, übersteigen die Bruttomiete um mehr als 20 %.

  • Die Mieter sind gezwungen, sich von einem bestimmten, mit der Vermieterin kooperierenden Pflegedienst versorgen zu lassen.

Pflegedienst erbringt die Pflegeleistungen – nicht die Vermieterin

Die Vermieterin ging mit ihrer Klage gegen die Feststellung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vor. Sie machte, dass die zugrunde gelegte 20 %-Grenze dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Die Vermieterin selbst sei nur zu geringfügigen Betreuungsleistungen verpflichtet. Die wesentliche Betreuung erfolge rund um die Uhr und werde vom Pflegedienst erbracht. Die freie Wahl des Pflegedienstes sei gewährleistet.

Gericht bestätigt heimartige Unterbringung

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin bestätigte den Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (VG Berlin, Urteil v. 21.8.2013, VG 14 K 80.12). Die beiden Etagen seien stationäre Einrichtungen im Sinne des Wohnteilhabegesetzes (WTG) - mit der Konsequenz, dass sie der "Heimaufsicht" des Landesamtes für Gesundheit und Soziales unterliegen und strengere Vorgaben für die dortige Pflege und die Räumlichkeiten gelten. Dass die Vermietung der Wohnungen und die Pflege Gegenstand verschiedener Verträge mit unterschiedlichen Vertragspartnern seien, spräche nicht gegen eine heimartige Unterbringung.

Miete und Pflege sind untrennbar verbunden

Tatsächlich seien die beiden Verträge für die Miete der Wohnung und die Pflege in ihrem Bestand voneinander abhängig. Die pflegebedürftigen Mieter sind auf Betreuung durch einen Pflegedienst angewiesen. Sie könnten praktisch keinen anderen als den mit der Klägerin seit Jahren kooperierenden Pflegedienst beauftragen, ohne ihre Wohnung aufgeben zu müssen. Damit seine sie in der gleichen Situation wie "klassische" Heimbewohner. Ein Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung seien zweifach - bezüglich ihres Aufenthaltes und ihrer Pflege - abhängig und deshalb besonders schutzbedürftig.

VG Berlin