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Jansen, SGG § 64 Berechnung der Fristen / 1 Allgemeines

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 1

Die Vorschrift ist seit Inkrafttreten des SGG im Wesentlichen unverändert geblieben. Lediglich durch Gesetz vom 10.8.1965 (BGBl. I S. 735) wurde Abs. 3 um die Worte "oder einen Sonnabend" ergänzt.

"Frist" ist im Gegensatz zum Termin jeder begrenzte und bestimmte Zeitraum, mit dem ein Zeitpunkt gemeint ist (Hommel, in: Peters/Sautter/Wolff, SGG, 4. Aufl., 10/2010, § 64 Anm. 1). Die Norm bezieht sich auf die den Beteiligten für Prozesshandlungen vorgegebenen eigentlichen Fristen (echte Fristen). Das sind gesetzliche und richterlich gesetzte Fristen. Zu den gesetzlichen Fristen rechnet z. B. die Klageerhebungsfrist (§ 87), die Wartefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG (hierzu ausführlich Frehse, S. 1156 ff.) oder die Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG (hierzu Frehse, S. 1166 ff.). Zu den richterlich gesetzten Fristen zählt z. B. die Äußerungsfrist (§ 104 Satz 3). Die Dauer der gesetzlichen Frist wird vom Gesetz, die der richterlichen Frist vom Richter bestimmt. Gesetzliche Fristen lassen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu, richterliche Fristen können verlängert werden (Hommel, in: Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 64 Anm. 1). Materiell-rechtliche Fristen sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nach §§ 183 ff. BGB zu berechnen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 64 Rn. 2). Die Norm erfasst nicht die uneigentliche Fristen; das sind solche, die dem Gericht die Vornahme einer Amtshandlung vorgeben (vgl. BSG, Beschluss v. 17.2.2009, B 2 U 189/08 B, SozR 4-1750 § 547 Nr. 2).

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