Schutz der Altersvorsorgeversicherung
Ein Arbeitnehmer hatte aufgrund langjähriger Betriebszugehörigkeit eine unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente gegenüber einem Direktversicherer erlangt. Wegen Überschuldung hatte der Arbeitnehmer ein Privatinsolvenzverfahren angestrengt. Der in diesem Verfahren eingesetzte Treuhänder kündigte gegenüber der Direktversicherung den Versorgungsvertrag und beanspruchte von der Direktversicherung die Zahlung des Rückkaufswertes an die Masse. Der Treuhänder klagte gegen die Direktversicherung und unterlag vor dem OLG. Seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des OLG lehnte der BGH ab.
Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
Nach Auffassung des BGH hatte die beabsichtigte Beschwerde des Treuhänders gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb gemäß § 114 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen war. Ein Anspruch gegenüber der Versicherung auf Auskehrung des Rückkaufswertes an die Masse bestand nach Auffassung des BGH nämlich nicht.
Gesicherte Altersversorgung steht im Vordergrund
Der BGH verwies auf die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 5 Betr AVG. Hiernach darf der Rückkaufswert in Höhe des durch Beitragszahlung des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder - soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört - des nach § 169 Abs. 3 und 4 VVG berechneten Wertes, auch nach einer Kündigung des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden. Nach Auffassung des BGH will der Gesetzgeber durch diese Bestimmung erreichen, dass eine bestehende Anwartschaft im Interesse des Versorgungszwecks lückenlos aufrechterhalten wird (BGH, Beschluss v. 11.11.2010, VII ZB 87/09). Zu diesem Zweck verwehrt es das Gesetz dem Arbeitnehmer, die Anwartschaft zu liquidieren und für andere Zwecke zu verwenden.
Versicherungswert ist nicht pfändbar
Dieser Sinn und Zweck des Gesetzes wird nach Auffassung des BGH auch erkennbar an dem mit diesen Verfügungsbeschränkungen korrespondierenden Pfändungsverbot nach § 851 Abs. 1 ZPO. Die hiernach bestimmte Unpfändbarkeit gelte uneingeschränkt für die vor Verfügungen des Arbeitnehmers umfassend geschützte Versorgungsanwartschaft.
Auch in der Insolvenz ist die Altersvorsorge geschützt
Nach Auffassung des Senats darf dieser in der Einzelvollstreckung durch das Gesetz bezweckte Schutz in der Gesamtvollstreckung nicht entfallen. Deshalb bestimme § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO dessen Geltung auch für die Gesamtvollstreckung. Dem Gesetz sei folglich eindeutig zu entnehmen, dass auch dem gerichtlich eingesetzten Treuhandhänder in der Gesamtvollstreckung der Zugriff auf den Rückkaufswert der Altersvorsorgeversicherung verwehrt sei. Damit sei die von dem Treuhänder beabsichtigte Rechtsbeschwerde aussichtslos und ihm deshalb auch die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen.
(BGH, Beschluss v. 05.12.2013, IX ZR 165/13)
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