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Majorisierung (WEG)

Alexander C. Blankenstein
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Begriff

Eine majorisierende Stimmenmehrheit liegt dann vor, wenn ein einzelner Eigentümer die Mehrheit aller berechtigten Stimmen auf sich vereinigt und dies ausnutzt, um gegen den Willen der Minderheit bestimmte Verwaltungsmaßnahmen in seinem eigenen Interesse durchzusetzen. Jeder Wohnungseigentümer hat gemäß § 25 Abs. 2 WEG eine Stimme, unabhängig davon, wie viele Wohnungen oder Miteigentumsanteile er hat. Unter diesen Umständen kann es zu einer Majorisierung der Stimmen durch den Eigentümer, der die meisten Wohnungen oder Miteigentumsanteile hat, nicht kommen.

Eine Majorisierung der Stimmrechte durch einen Miteigentümer oder eine Minderheit der Miteigentümer ist deshalb nur möglich, wenn die Gemeinschaftsordnung abweichend vom Gesetz ein Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen oder nach Einheiten vorsieht. Der Eigentümer, der in einem solchen Fall die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt, weil er die Mehrheit der Einheiten bzw. der Miteigentumsanteile besitzt, wird als Mehrheitseigentümer bezeichnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

AG München, Urteil v. 15.11.2023, 1295 C 16480/22 WEG: Für die Annahme einer Majorisierung muss die Art und Weise der Stimmrechtsausübung die übrigen Wohnungseigentümer so offenkundig und ohne jeden Zweifel in treuwidriger Weise benachteiligen, dass der Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden kann. Majorisierende Beschlüsse können dabei insbesondere unter dem Blickwinkel der Willkür, des Rechtsmissbrauchs oder einer unbilligen Benachteiligung Einzelner ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen.

BGH, Urteil v. 21.7.2023, V ZR 215/21: Bestellt sich ein Mehrheitseigentümer, der nicht professioneller Verwalter ist, gegen den Willen der Minderheit selbst zum Verwalter, wird dies ordnungsmäßiger Verwaltung in der Rege...

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