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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten ... / 10.7.13 Quotenklauseln

Harald Kinne
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Rz. 233

Quotenklauseln, sie werden teilweise auch als Abgeltungsklauseln bezeichnet, sind für die Fälle entwickelt worden, in denen das Mietverhältnis endet, bevor die Fristen laut Fristenplan abgelaufen sind oder nach Durchführung von Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis laut Fristenplan noch nicht wieder abgelaufen sind. Endet das Mietverhältnis beispielsweise schon vor Ablauf von drei Jahren, sind Fristen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen für keinen Raum schon abgelaufen. Für derartige Fälle können die Mietvertragsparteien die Fälligkeit eines Geldanspruches vereinbaren. Jedoch sind derartige Klauseln oft unwirksam.

 

Rz. 234

Eine Abgeltungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Mieter für den Fall, dass die Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug noch nicht fällig sind, dazu verpflichtet, "angelaufene Renovierungsintervalle zeitanteilig zu entschädigen", ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam (BGH, Beschluss v. 22.1.2014, VIII ZR 352/12, WuM 2014, 135; BGH, Urteil v. 29.5.2013, VIII ZR 285/12, GE 2013,997; BGH, Urteil v. 5.3.2008, VIII ZR 95/07, GE 2008, 665).

 

Rz. 235

 
Hinweis

Verstoß gegen das Transparenzgebot

Auch die folgende Klausel ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam:

"Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so ist der Mieter, sofern er gemäß § 4 Nr. 6 die Schönheitsreparaturen zu tragen hat, verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen: Liegen die Schönheitsreparaturen länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten aufgrund des Kostenvoranschlages des Malerfachgeschäftes a...

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