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Garage/Stellplatz im Mietrecht

Rudolf Stürzer
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Zusammenfassung

 
Überblick

Bei der Vermietung einer Garage bzw. eines Stellplatzes finden die Schutzvorschriften für Wohnraum (z. B. bezüglich Kündigung, Mieterhöhung) keine Anwendung.

Wurden keine abweichenden Vereinbarungen getroffen, kann das Mietverhältnis, wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden.

Eine Mieterhöhung kann im Wege der Änderungskündigung durchgeführt werden. Dabei wird der Vertrag fristgerecht gekündigt, verbunden mit dem Angebot auf Abschluss eines neuen Mietvertrags mit einer höheren Miete. Einer Begründung bedarf es nicht.

Diese Ausführungen gelten uneingeschränkt jedoch nur dann, wenn mit der betreffenden Garage nicht auch Wohnraum vermietet ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Kündigung einer vermieteten Garage richtet sich nach § 580a Abs. 1 BGB. Die verlängerte Kündigungsfrist (§ 580a Abs. 2 BGB, 6 Monate) gilt nicht für Garagen, da es sich bei Garagen nicht um Geschäftsräume im Sinne dieser Vorschrift handelt.[1] Ein Kündigungsgrund ist nicht anzugeben.

[1] AG Wuppertal, Beschluss v. 26.10.1994, 94 C 401/94, WuM 1996, 548.

1 Einheitliches Wohnraummietverhältnis

Besteht auch ein Mietverhältnis über Wohnraum, gilt Folgendes: Wurde die Garage zusammen mit dem Wohnraum vermietet, z. B. dadurch, dass sie im Wohnraummietvertrag unter den vermieteten Räumlichkeiten angeführt ist oder ohne Erwähnung im Mietvertrag überlassen wurde, liegt nach der Rechtsprechung ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnraum und Garage vor mit der Folge, dass eine Teilkündigung der Garage unzulässig ist und die Garage nur zusammen mit dem Wohnraum unter Einhaltung der Wohnraumkündigungsschutzvorschriften kündbar ist.[1]

Auch die gesonderte Ausweisung der Miete für die Garage im Wohnraummietve...

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