Rz. 5
Wählbar sind nur wahlberechtigte Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Es müssen also sämtliche Voraussetzungen für die Wahlberechtigung nach § 7 BetrVG erfüllt sein (siehe dazu die gesamte Kommentierung zu § 7 BetrVG). Es muss sich folglich vor allem um einen Arbeitnehmer oder einen Heimarbeiter, der in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet hat, handeln. Für die Wählbarkeit kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer haupt- oder nebenberuflich oder in Teilzeit beschäftigt ist. Auch solche Arbeitnehmer, die auf Abruf oder mit Job-Sharing beschäftigt sind, sind grundsätzlich wählbar. Das gilt auch für einen Arbeitnehmer, der (noch) Wehr- oder Zivildienst ableistet. Wird er gewählt, ist er jedoch für die Zeit der Ableistung seines Dienstes an der Ausübung des BR-Amtes gehindert.
Auch ausländische Arbeitnehmer sind, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 8 erfüllt sind, wählbar.
Außendienstmitarbeiter, die als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind und hauptsächlich für den Betrieb arbeiten, verfügen ebenfalls über das passive Wahlrecht..
Für eine Wählbarkeit dürfen Arbeitnehmer keine leitenden Angestellte sein. Für leitende Angestellte gilt § 3 Abs. 2 Sprecherausschussgesetz (SprAuG). Keine Rolle spielt es dagegen, ob der Arbeitnehmer Mitglied des Wahlvorstands ist, denn auch Mitglieder des Wahlvorstands sind wählbare Arbeitnehmer.
In der durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz geänderten Fassung des § 7 BetrVG sind seit 2021 bereits Arbeitnehmer wählbar, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (s. Kommentierung zu § 7). Diese Absenkung der Altersgrenze, die der Gesetzgeber für die Wahlberechtigung (= aktives Wahlrecht) vorgenommen hat, wollte er allerdings für die Wählbarkeit (= passives Wahlrecht) nicht einführen. Daher fallen seit 2021 d...