Der persönliche Geltungsbereich betrifft die Frage, welcher Personenkreis vom Tarifvertrag erfasst sein soll. Die Tarifvertragsparteien können den Geltungsbereich eines Tarifvertrags auf einen Teil ihrer Mitglieder begrenzen.
Regelmäßig ergibt sich aus dem Wortlaut am Anfang des normativen Teils des Tarifvertrags, für welche Arbeitnehmergruppen er gelten soll. Fehlt eine solche Vereinbarung, erstrecken sich seine Regelungen auf alle Arbeitsverhältnisse im Betrieb.
Üblicherweise werden bestimmte Arbeitnehmergruppen aus dem persönlichen Geltungsbereich von sämtlichen Tarifverträgen einer Branche ausgenommen, wobei es nicht auf die Art der Tätigkeit dieser Arbeitnehmer ankommt – dies wäre eine Frage des fachlichen Geltungsbereiches – sondern auf persönliche Eigenschaften.
Dies ist regelmäßig bei leitenden Angestellten der Fall. Daneben werden Angestellte mit herausgehobener Stellung im Betrieb vielfach von tariflichen Regelungen nicht erfasst, weil die Tarifvertragsparteien für diese Bereiche keine Vereinbarungen treffen wollen (sog. außertarifliche oder AT-Angestellte). Dies ist bei Entgelttarifverträgen und Vergütungsordnungen der Fall, hier fehlen wegen der individuell zugeschnittenen Arbeitsbereiche dieser Angestelltengruppe typisierende Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung.
Eine Herausnahme von Teilzeitbeschäftigten aus dem persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags oder die differenzierte Leistungsgewährung ist nur eingeschränkt zulässig.
Besonderheiten gelten für arbeitnehmerähnliche Personen, ausgeschiedene Arbeitnehmer, Heimarbeiter sowie Handelsvertreter.
Auch auf der Seite der unterworfenen Arbeitgeber können über den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages Einschränkungen vorgenommen werden. So können negativ diejenigen Arbeitgeber bezeic...