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Sommer, SGB V § 186 Beginn der Mitgliedschaft Versicheru ... / 2.8 Studenten (Abs. 7)

Katharine Kleine
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Rz. 37

Die Versicherungspflicht von Studenten, soweit diese nicht wegen Überschreitens der Alters- oder Semestergrenzen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 von der KVdS ausgeschlossen sind, beginnt grundsätzlich mit Semesterbeginn, wobei dabei das Datum entscheidend ist, nicht jedoch der Beginn oder die Teilnahme am Studienbetrieb für dieses Semester. Da die Versicherungspflicht jedoch von der Einschreibung abhängig ist, beginnt die Versicherungspflicht frühestens mit dem Tag der tatsächlichen Einschreibung (Immatrikulation) oder Rückmeldung an der Hochschule. Die hochschulrechtliche Rückwirkung einer Einschreibung auf den Semesterbeginn ist für die Krankenversicherungspflicht nicht maßgebend (BSG, Urteil v. 17.10.1986, 12 RK 36/85). Gleiches muss für die verspätete Rückmeldung gelten, wenn diese tatsächlich erst einen Monat nach Semesterwiederbeginn erfolgt und die Mitgliedschaft damit bereits (vgl. § 190 Abs. 9) geendet hatte (vgl. Gerlach, in: Hauck/Noftz SGB V, 12. Ergänzungslieferung 2024, § 186 Rz. 36). Mit Art. 1 des MDK-Reformgesetzes v. 14.12.2019 (BGBI. I S. 2789) wurden mit Wirkung zum 1.1.2020 in Abs. 7 die Sätze 2 und 3 eingefügt. Durch diese Sätze wird klargestellt, dass bei Hochschulen, in denen das Studienjahr in Trimester eingeteilt ist, an die Stelle des Semesters das Trimester tritt (§ 186 Abs. 7 Satz 2) und dass für Hochschulen, die keine Semestereinteilung haben, als Semester i. S. d. Satzes 1 die Zeiten vom 1.4. bis 30.9. und vom 1.10. bis 31.3. gelten (§ 186 Abs. 7 Satz 3). Diese Änderung sollte zur Verwaltungsvereinfachung beitragen. Aus diesem Grund wurde zudem in § 5 Abs. 1 Nr. 9 die zeitliche Begrenzung des Abschlusses des 14. Semesters gestrichen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 359/19 S. 55 zu Nr. 1 und S. 59 zu Nr. 11).

 

Rz. 38

Die Versicheru...

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