Rz. 2
Im Recht der sozialen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das sog. Sachleistungsprinzip (§ 2 Abs. 2 Satz 1), d. h., die Krankenkassen sind verpflichtet, die Dienste und Güter, deren der Versicherte bedarf, zu beschaffen und diesem zur Verfügung zu stellen. Dies geschieht in der Weise, dass die Krankenkassen Verträge mit den Leistungserbringern schließen und diese die Leistungen den Versicherten gegenüber kostenfrei erbringen. Die Abrechnung erfolgt unmittelbar zwischen dem Leistungserbringer und der Krankenkasse. Mit der Einführung des Sachleistungssystems bezweckte der Gesetzgeber, die ärztliche Versorgung aller Krankenkassenmitglieder sicherzustellen. Wären die Versicherten dagegen gezwungen, die Leistungen selbst zu beschaffen und könnten sie dann lediglich die entstandenen Kosten von der Krankenkasse erstattet verlangen, so bestünde die Gefahr, dass Versicherte, die nicht über hinreichende finanzielle Mittel verfügen, von der Inanspruchnahme medizinisch notwendiger Leistungen Abstand nähmen (vgl. BSG, Urteil v. 9.9.1981, 3 RK 58/79). Außerdem soll das Sachleistungsprinzip eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Leistungserbringung von hoher Qualität garantieren (BSG, Urteil v. 16.12.1993, 4 RK 5/92). Abs. 1 des § 13 stellt klar, dass Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip nur möglich sind, wenn und soweit dies ausdrücklich im SGB V oder im SGB IX vorgesehen ist (vgl. hierzu Rz. 8a). § 13 enthält in seinen Abs. 2 bis 6 die maßgeblichen Regelungen der Kostenerstattung für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung.
Rz. 3
Eine wesentliche Ausnahme vom Sachleistungsprinzip ist in Abs. 2 enthalten, der die Wahl der Kostenerstattung anstelle von Sach- oder Dienstleistungen regelt. Den Versicherten wird hierin grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt, sich auf eig...