Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sommer, SGB V § 13 Kostenerstattung / 1 Allgemeines

Dr. Heinfried Tintner
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 2

Im Recht der sozialen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das sog. Sachleistungsprinzip (§ 2 Abs. 2 Satz 1), d. h., die Krankenkassen sind verpflichtet, die Dienste und Güter, deren der Versicherte bedarf, zu beschaffen und diesem zur Verfügung zu stellen. Dies geschieht in der Weise, dass die Krankenkassen Verträge mit den Leistungserbringern schließen und diese die Leistungen den Versicherten gegenüber kostenfrei erbringen. Die Abrechnung erfolgt unmittelbar zwischen dem Leistungserbringer und der Krankenkasse. Mit der Einführung des Sachleistungssystems bezweckte der Gesetzgeber, die ärztliche Versorgung aller Krankenkassenmitglieder sicherzustellen. Wären die Versicherten dagegen gezwungen, die Leistungen selbst zu beschaffen und könnten sie dann lediglich die entstandenen Kosten von der Krankenkasse erstattet verlangen, so bestünde die Gefahr, dass Versicherte, die nicht über hinreichende finanzielle Mittel verfügen, von der Inanspruchnahme medizinisch notwendiger Leistungen Abstand nähmen (vgl. BSG, Urteil v. 9.9.1981, 3 RK 58/79). Außerdem soll das Sachleistungsprinzip eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Leistungserbringung von hoher Qualität garantieren (BSG, Urteil v. 16.12.1993, 4 RK 5/92). Abs. 1 des § 13 stellt klar, dass Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip nur möglich sind, wenn und soweit dies ausdrücklich im SGB V oder im SGB IX vorgesehen ist (vgl. hierzu Rz. 8a). § 13 enthält in seinen Abs. 2 bis 6 die maßgeblichen Regelungen der Kostenerstattung für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Rz. 3

Eine wesentliche Ausnahme vom Sachleistungsprinzip ist in Abs. 2 enthalten, der die Wahl der Kostenerstattung anstelle von Sach- oder Dienstleistungen regelt. Den Versicherten wird hierin grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt, sich auf eig...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    714
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    355
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    306
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    255
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    249
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    223
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    187
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    136
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    133
  • Nachweispflichten zur steuerlichen Zurechnung der Anteile
    130
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    126
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    125
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    124
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    122
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    121
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    121
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    115
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    113
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    113
  • Steuerbefreiung bei Beförderungsleistungen (zu § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG)
    113
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Neue Wege im Corporate Learning: Workplace Learning
Workplace Learning
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch zeigt, wie KI selbstorganisiertes Lernen direkt im Arbeitsprozess ermöglicht. Mit KI als Lernpartner wird Lernen effizienter, kostensparender und fördert gezielt Werte, Kompetenzen und Performance. Der Schlüssel zur nächsten Lern-Generation!


Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren