Rz. 38
Eine Erweiterung des Bemessungsrahmens nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 auf 2 Jahre kommt hauptsächlich in Betracht, wenn der Arbeitslose dies verlangt. Dies ist schon anzunehmen, wenn er darauf hinweist, dass sein Verdienst zuletzt niedriger gewesen sei als zuvor, z. B. in der vorletzten Beschäftigung, oder der bescheinigte Verdienst (Arbeitsbescheinigung, § 312) seinen tatsächlichen Durchschnittsverdienst nicht wiedergebe. Spätestens in einem Widerspruch gegen die Höhe des bewilligten Alg oder einem Auskunftsersuchen zur Bemessung des Alg wird das Verlangen zu sehen sein, das Bemessungsentgelt, z. B. durch Erweiterung des Bemessungszeitraumes, zu erhöhen. Das ist allerdings dann nicht der Fall, wenn der Arbeitslose eine unbillige Härte manipuliert hat, indem er auf Gehalt verzichtet hat. Eine solche Manipulation kann allerdings dann nicht angenommen werden, wenn der Gehaltsverzicht einen Beitrag zur Sanierung des Betriebes des Arbeitgebers darstellte, der Arbeitslose also lediglich einen erfolglosen Versuch unternommen hat, seinen Arbeitsplatz zu erhalten. In der bloßen Vorenthaltung geschuldeten Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber sieht das BSG allerdings keine unbillige Härte bei der Bemessung des Alg. Als Ausgangsfall für die unbillige Härte hat das BSG den Akkordlohnarbeiter gesehen, der in der Hoffnung in Zeitlohn eingetreten ist, bald wieder in den Akkordlohn wechseln zu können.
Rz. 39
Grundsätzlich soll die Initiative beim Arbeitslosen liegen. Dies schließt die Verpflichtung der Verwaltung nicht aus, festgestellten Anhaltspunkten für eine günstigere Bemessung bei Erweiterung des Bemessungsrahmens nachzugehen. Geschieht dies nicht von Amts wegen, wäre der Arbeitslose hierüber zu beraten, sodass er dann die Erweiterung verlangen kann. Nur bei dieser Auslegung kann...