Rz. 5
Die Heilung von Form- oder Verfahrensfehlern ist nur in den Fällen möglich, in denen der VA nicht schon nach § 40 nichtig ist. Für bestimmte Formmängel wird durch § 40 Abs. 2 Nr. 1 und 2 die Nichtigkeit ausdrücklich bestimmt, während § 40 Abs. 3 andere Mängel ausdrücklich als Nichtigkeitsgründe ausschließt (vgl. Komm. zu § 40). Die Möglichkeit der Heilung der in Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten Mängel schließt es aus, diese selbst als Nichtigkeitsgründe anzunehmen. Aus verfahrensrechtlichen Gründen kann ein VA daher nur dann nichtig sein, wenn ein schwerwiegender Fehler vorliegt, der in § 41 nicht genannt wird, wie etwa die Mitwirkung eines Mitarbeiters der Behörde, der durch den VA selbst begünstigt wird (§ 16 Abs. 1 Nr. 1). Liegt einer dieser eher seltenen Fälle eines nach § 40 aus verfahrensrechtlichen Gründen nichtigen VA vor, ist eine Heilung nach § 41 nicht möglich. Der nichtige VA kann daher nur durch einen neuen VA ersetzt werden, sofern dies nicht wegen der Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist.
Rz. 6
Der Verstoß gegen Vorschriften des Verfahrensrechts und die mögliche und wirksame Heilung von Verfahrens- und Formfehlern gilt für alle Arten von VA. Bedeutung hat die Heilung allerdings zumeist nur im Rahmen von Anfechtungsklagen, weil ohne ordnungsgemäße Heilung der VA als verfahrensmäßig rechtswidrig aufzuheben wäre. Ist mit der Anfechtungsklage eine Leistungsklage verbunden, kann Letztere dagegen nur Erfolg haben, wenn die materiellen Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs erfüllt sind (§ 54 Abs. 4 SGG), was ungeachtet von Verfahrensfehlern eines die Leistung ablehnenden Bescheides durch das Gericht zu prüfen ist. Besondere Bedeutung hat die Frage der wirksamen Nachholung von Verfahrenshandlungen, wenn VA angefochten werden, mit denen eine zuvor bewil...