Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht über Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für den einzelnen Arbeitnehmer, soweit zwischen Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird.
§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG enthält damit 2 kollektive Tatbestände, nämlich Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und Aufstellung des Urlaubsplans, sowie einen dritten Tatbestand, der sich auf die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer im Streitfall bezieht. Diese Mitbestimmung bezieht sich nicht nur auf den jährlichen Erholungsurlaub, sondern ganz allgemein auf jede Form des Urlaubs.
Dazu gehören
- der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen,
- der unbezahlte Sonderurlaub, soweit unbezahlter Sonderurlaub, z. B. für Gastarbeiter, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gezahlten Erholungsurlaub gewährt werden soll sowie
- der Bildungsurlaub nach den Bildungsurlaubsgesetzen oder Weiterbildungsgesetzen der Länder.
Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG bezieht sich auf die Aufstellung und spätere Änderung "allgemeiner Urlaubsgrundsätze". Darunter sind betriebliche Richtlinien zu verstehen, nach denen dem einzelnen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Einzelfall Urlaub gewährt oder verweigert werden soll. Werden keine Betriebsferien vereinbart, kann bestimmt werden, dass die Auslegung sog. Urlaubslisten mit der Eintragung der Urlaubswünsche bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen hat, welche Vertretungsgrundsätze gelten und welche Gesichtspunkte bei kollidierenden Urlaubswünschen bevorzugte Berücksichtigung finden sollen (z. B. bevorzugte Be...