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Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung ohne Sachgrund

Luljeta Witsch
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Zusammenfassung

 
Überblick

Zur Förderung der Beschäftigung sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz vor, befristete Arbeitsverträge auch ohne sachlichen Grund abzuschließen. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen dem Arbeitnehmer und demselben Arbeitgeber nicht schon zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat und die Höchstbefristungsdauer von 2 Jahren nicht überschritten wird. Für Einstellungen in neugegründeten Unternehmen und von älteren Beschäftigten bestehen darüber hinaus Sonderregelungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Grundlage für die Befristung von Arbeitsverträgen ist im "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge" (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) geregelt.

1 Befristung ohne Sachgrund

Der nur befristete Abschluss von Arbeitsverträgen stellt nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu dem anzustrebenden Normalfall des unbefristeten Arbeitsverhältnisses dar. Deshalb bedarf es nach dem gesetzlichen Leitbild des § 14 Abs. 1 TzBfG regelmäßig eines bestimmten sachlichen Grundes, der den Ausnahmetatbestand der Befristung objektiv gerechtfertigt erscheinen lässt.

Von diesem Regelerfordernis bildet das Gesetz mehrere Ausnahmen.

Eine kalendermäßige Befristung (also nicht eine Zweckbefristung!) bedarf keines sachlichen Grundes, wenn

  1. es sich um eine Einstellung nach näherer Maßgabe des § 14 Abs. 2 TzBfG,
  2. um eine Einstellung in einem neu gegründeten Unternehmen gemäß § 14 Abs. 2a TzBfG,
  3. um das Arbeitsverhältnis eines älteren Arbeitnehmers i. S. d. § 14 Abs. 3 TzBfG oder
  4. um das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der die Regelaltersgrenze erreicht hat, i. S. d. § 41 Abs. 2 SGB VI

handelt.

2 Sachgrundlose Befristung bei Einstellung (§ 14 Abs. 2 TzBfG)

2.1 Voraussetzungen

Mit der in § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Möglichkeit der Befristung ohne Sachgrund eröffnet das Gesetz die Möglichkeit der erleichterten Befristung...

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