Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

Gabriele Heise
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 1

§ 11 BetrVG behandelt einen seltenen Sonderfall. Die Regelung lässt unter engen Voraussetzungen Ausnahmen von der nach § 9 BetrVG an sich zwingenden Größe eines Betriebsrats zu. Danach soll von der nächstmöglichen Belegschaftsgröße ausgegangen werden, wenn am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens im Betrieb nicht "die ausreichende Zahl" von wählbaren Arbeitnehmern zur Verfügung steht, damit der Betriebsrat entsprechend der Größe der Belegschaft nach § 9 besetzt werden kann. Ausreichend ist die Zahl dann, wenn es für die nach § 9 BetrVG zu bestimmende Mitgliederzahl des Betriebsrats genügend wählbare Arbeitnehmer gibt. § 11 enthält zwingendes Recht, kann mithin weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen werden.

 
Praxis-Beispiel

Der einzig realistische Anwendungsfall könnte in einem Betrieb von mehr als 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern gegeben sein, von denen aber weniger als 5 wählbar sind. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn im Betrieb ganz überwiegend wahlberechtigte Leiharbeitnehmer (§ 7 Satz 2 BetrVG) beschäftigt sind, denen jedenfalls dann die Wählbarkeit fehlt, wenn sie Leiharbeitnehmer i.S.d. Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG). Die Änderung des AÜG zum 1.4.2017 hat daran nichts geändert, § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG, der die Wählbarkeit von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb ausschließt, gilt unverändert fort.

 

Rz. 2

In Fällen, in denen keine hinreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern zur Verfügung steht, ist für die Bestimmung der Zahl der Betriebsratsmitglieder auf die nächst niedrigere Betriebsgröße zurückzugreifen. Außerhalb der Staffelung kann die Betriebsratsgröße nicht festgelegt werden. Im Beispielsfall oben wäre also auf einen dreiköpfigen Betriebsrat zurückzugehen. Reicht auch diese Zahl nic...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    327
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    310
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    282
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    239
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    223
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    181
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    164
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    157
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    139
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    131
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    131
  • Nächtliches Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen verfassungsgemäß
    130
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    128
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    120
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    116
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    115
  • Persönliche Unterschrift in der Steuererklärung
    115
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    106
  • Stornokosten als steuerbare Leistung im Hotelgewerbe (zu § 1 UStG)
    106
  • Ballspielen auf Rasenfläche nicht gestattet
    105
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold

Top-Themen

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Betriebsveranstaltung

Betriebsveranstaltungen

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Schritt-für-Schritt-Anleitung: Lohn- und Gehaltsabrechnung
Lohn- und Gehaltsabrechnung

Das Standardwerk für die fehlerfreie Lohn- und Gehaltsabrechnung! Das Buch zeigt Ihnen in über 50 Beispielrechnungen, wie Sie Löhne, Gehälter und Abgaben richtig berechnen. Damit sparen Sie Zeit und gewinnen Sicherheit. Mit allen Änderungen für das Jahr 2025.


Betriebsratswahl
Betriebsratswahl

Zusammenfassung Begriff Die Betriebsratswahl ist eine demokratische und geheime Wahl in Betrieben, in deren Verlauf die Belegschaft die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats wählt. Dabei gibt es verschiedene Wahlverfahren, die je nach ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren