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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 627 Fristlose Kündigung b ... / 2.3 Dienste höherer Art

Prof. Dr. Gregor Thüsing
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Rz. 6

Erforderlich sind Dienste höherer Art. Hierzu zählen Tätigkeiten, die ein überdurchschnittliches Maß an Fachkenntnissen, Kunstfertigkeit oder wissenschaftlicher Bildung, eine hohe geistige Fantasie oder Flexibilität voraussetzen oder die den persönlichen Lebensbereich betreffen, sodass sie ein erhöhtes Maß an Diskretion erfordern.[1] Darunter fallen insbesondere Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsberater/-prüfer, Steuerberater, Inkassobeauftragte, Achitekten, Kommissionäre sowie Ehe- und Partnervermittler.[2] Jüngst hat der BGH auch für im Rahmen einer Mutter-Kind-Kur erbrachte, komplexe, medizinisch begründete Vorsorgeleistungen festgestellt, dass es sich um Dienste höherer Art handelt.[3]

Den Diensten muss gemein sein, dass sie aus besonderem Vertrauen übertragen werden.[4] Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang ein persönliches Vertrauen, das sich nicht lediglich auf die Sachkompetenz, sondern auch auf die Person des Vertragspartners selbst erstreckt. Dies bedeutet, dass der Ausführung der Tätigkeit eine persönliche Bindung der Vertragsparteien zugrunde liegen muss. Hierbei ist allerdings nicht maßgeblich, ob dieses Erfordernis im konkreten Fall gegeben ist, sondern es muss sich um Dienste handeln, die im Allgemeinen ihrer Art nach nur infolge besonderen Vertrauens übertragen werden.[5] Ob die Leistung höherer Dienste geschuldet ist, ergibt sich maßgeblich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Die faktische Durchführung des Vertrags kann nur als Auslegungshilfe (§§ 133, 157 BGB) herangezogen werden, soweit der unklar gefasste Vertragsinhalt ermittelt werden muss oder eine spätere stillschweigende Vertragsänderung geltend gemacht wird.[6] Bei Unterrichtungsverträgen mit Institutionen ist eine derartige besondere Vertrauensstellung abzulehnen. Hier steht die erfolgrei...

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