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Jahreswechsel 2024/2025: Lohnsteuerliche Änderungen / 1.1 Steuererstattung im Dezember 2024

Daniel Faltermann
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Der Grundfreibetrag wurde rückwirkend für das Jahr 2024 von bisher 11.604 EUR auf 11.784 EUR[1] angehoben. Zudem erhöhte sich der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil von 3.192 EUR auf 3.306 EUR.[2]

 
  2024 – bisher 2024 – neu
Grundfreibetrag 11.604 EUR

11.784 EUR

(+ 180 EUR)
Kinderfreibetrag je Elternteil 3.192 EUR

3.306 EUR)

(+114 EUR)
 
Hinweis

Keine Auswirkung auf monatliche Lohnsteuer

Der Kinderfreibetrag hat keine Auswirkung auf die Höhe der monatlichen Lohnsteuer. Er wirkt sich im Lohnsteuerabzugsverfahren nur bei den Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) aus.

Arbeitgeber mussten die erhöhten Freibeträge erstmals auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30.11.2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30.11.2024 zufließen, anwenden.[3] Dies bedeutet, dass sich die steuerliche Entlastung mit der Lohnzahlung für Dezember ausgewirkt und der Arbeitnehmer die für die Vormonate zu viel gezahlte Steuer insgesamt zum Ende des Jahres vom Arbeitgeber erstattet bekommen hat (sog. Nachholung). Dies galt auch für die sog. Annexsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).

Beim permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich[4] für den Monat Dezember 2024 und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber[5] für das Jahr 2024 war ebenfalls der Einkommensteuertarif 2024 unter Ansatz der erhöhten Freibeträge maßgebend.

 
Wichtig

Geänderter Programmablaufplan für Dezember 2024

Damit die Lohnabrechnungsprogramme die erhöhten Beträge im Dezember 2024 berücksichtigen können, hat das Bundesministerium der Finanzen am 18.10.2024 einen geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge veröffentlicht.[6] Dieser berücksichtigt die lohnsteuerliche Entlastung ...

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    Jahreswechsel 2024/2025: Lohnsteuerliche Änderungen
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