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Sauer, SGB II § 59 Meldepflicht / 2.1.3 Vorliegen eines Meldezwecks

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 13

Die Meldezwecke sind in § 309 Abs. 2 SGB III abschließend aufgezählt. Da die Nr. 4 und 5 jedoch ausnehmend weit gefasst sind, kommt der abschließenden Aufzählung keine nennenswert begrenzende Wirkung zu. § 309 Abs. 2 SGB III nennt als Zwecke:

  1. die Berufsberatung (die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskünften und Rat zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung, zur Lage auf dem Arbeitsmarkt sowie zur Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche),
  2. die Vermittlung in Arbeit (die Arbeitsvermittlung umfasst Angebote von beruflichen Ausbildungsstellen oder Arbeitsplätzen, Bemühungen zur Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, Eigenbemühungen des Arbeitsuchenden und den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung),
  3. die Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen (vgl. § 3 Abs. 4 SGB III),
  4. die Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
  5. die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch.
 

Rz. 14

Bei einer Meldeaufforderung nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III muss erkennbar sein, dass die Meldung einem der in § 309 Abs. 2 SGB III genannten Zwecke dienen soll (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8.2.2019, L 5 AS 674/18 NZB; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 11.10.2005, L 2 AL 124/04). Der Meldezweck muss dabei in der Meldeaufforderung zumindest stichwortartig benannt werden (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8.2.2019, L 5 AS 674/18 NZB; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.9.2013, L 7 AS177/13; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.7.2011, L 14 AS 999/11; Düe, in: Brand, SGB III, § 309 Rz. 14; Harks, in: jurisPK-SGB III, § 309 Rz. 23). Die genannten Meldezwecke können auch im Rahmen einer Gruppenin­formationsveranstaltung verfolgt werden (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.1.2002, L 2 AL 9/00; LSG Hamburg, Beschluss v. 13.2.2007, L 5 B 43...

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