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Sauer, SGB II § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen / 2.12 Nicht zu berücksichtigende Einnahmen nach der Bürgergeld–V

Franz-Josef Sauer
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Rz. 55

Bagatellgrenze (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld–V)

§ 1 Nr. 1 Bürgergeld–V bestimmt eine Bagatellgrenze für regelmäßige und unregelmäßige Einnahmen. Die regelmäßigen Einnahmen sind als einmalige Einnahmen zu behandeln, wenn sie in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen (§ 11 Abs. 2 Satz 3). Die Bagatellgrenze beträgt für jeden Kalendermonat 10,00 EUR. Das gilt insoweit auch für laufende Einnahmen. Gleichartige Einnahmen sind zu addieren. Die Einzelbeträge dürfen nicht auf 120,00 EUR jährlich addiert werden. Der Begriff der Bagatelle deutet an, dass die Regelung in der Hauptsache den Zweck verfolgt, die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den Jobcentern zu vereinfachen. Die Berücksichtigung als Einkommen würde ein Mehrfaches an Verwaltungsaufwand bedeuten als an Haushaltsmitteln eingespart werden könnte. Die Regelung wird seit dem 1.8.2016 durch die Neuregelung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Bürgergeld-V ergänzt. Zusätzliche Einkünfte sind gesondert zu betrachten. Ab 1.1.2023 sollte der Begriff der Bagatellgrenze wegen der Einführung dieses Begriffs in § 40 Abs. 1 im Hinblick auf mögliche Erstattungsforderungen nicht mehr im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V verwendet werden.

 

Rz. 56

Auf die Art, die Bezeichnung oder den Grund der Einnahme kommt es nicht an. Die Einnahmen sind nicht getrennt nach Abs. 1 Nr. 1 zu bewerten. Das bedeutet, dass sich die Grenze von 10,00 EUR monatlich nicht auf jede einzelne spezifische Einnahmeart bezieht, einer Vielzahl verschiedener Bagatelleinkünfte also nicht jeweils eine eigene Bagatellgrenze von 10,00 EUR zugrunde zu legen ist. Die Bagatellgrenze bezieht sich aber auf jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

 

Rz. 57

Gelegentliche Einkünfte nach Abs. 1 Nr. 1 können z. B. aus der Übernahme einmaliger oder seltener T...

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