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Klose, SGB I § 54 Pfändung / 2.4.2 Mutterschaftsgeld (Abs. 3 Nr. 2)

Wolfgang Klose †
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Rz. 27

Das Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 1 MuSchG, das nach Maßgabe von § 24i SGB V (vgl. Komm. dort) von der Krankenkasse gezahlt wird, ist nur grundsätzlich unpfändbar. Der Verweis auf den Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 1 MuSchG ist allerdings so nicht zutreffend, denn nicht § 19 Abs. 1 MuSchG selbst begründet den (pfändbaren) Anspruch auf Mutterschaftsgeld, sondern (jetzt) § 24i SGB V (so BSG, Urteil v. 16.2.2005, B 1 KR 13/03 R). Soweit das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld (§ 3 Abs. 1 BEEG) angerechnet wird, bleibt es damit wie diese Leistungen selbst pfändungsfrei, allerdings nur mit dem entsprechenden Betrag, damit durch die Anrechnung keine pfändungsrechtlichen Nachteile und Widersprüche entstehen.

 

Rz. 28

Eine Ausnahme besteht für Mutterschaftsgeld, das aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit zu zahlen ist. Das Mutterschaftsgeld hat in diesen Fällen eine Einkommensersatzfunktion, da es, wie zuvor das Arbeitsentgelt der Teilzeitbeschäftigung, typischerweise neben dem Elterngeld erzielt wird, sodass es keines Pfändungsschutzes bedarf (so Pflüger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 54 Rz. 66, Stand: 16.8.2021; Siefert, in: KassKomm. SGB I, § 54 Rz. 35, Stand: Dezember 2017; Lilge, in: Lilge/Gutzler, SGB I, 5. Aufl., § 54 Rz. 36; Timme/Weingart, in: Krahmer/Trenk-Hinterberger, LPK SGB I, 4. Aufl., § 54 Rz. 11).

 

Rz. 29

Zulässig ist eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit von bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats (§ 15 Abs. 4 BEEG). Anders als nach § 15 BErzGG der Erziehungsurlaub, ist die Elternzeit nach § 15 BEEG aber nicht mehr von der Gewährung von Elterngeld abhängig. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG kann ein Anteil der Elternzeit, also auch der Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit (Elternteilzeit), von bi...

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