Rz. 11
Bis zum 31.12.2010 enthielt das Gesetz in Abs. 1 Nr. 3 eine Regelung über die Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten. Seit dem 1.1.2011 findet sich diese Vorschrift wortgleich in § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (vgl. die dortige Komm).
Rz. 12
Die von Abs. 1 Nr. 3 erfassten Aufwendungen waren bis zum 1.1.2011 über den Regelsatz zu decken. Das Gesetz sieht hierfür nunmehr einmalige Leistungen vor, weil bei der Einbeziehung in die Regelsatzbemessung wegen der Durchschnittsbildung nur sehr geringe Beträge zu berücksichtigen waren, die zudem allen und damit auch nicht Betroffenen zugute kamen. Da im jeweiligen Bedarfsfall jedoch recht hohe Kosten anfielen, hat es der Gesetzgeber als gerechtfertigt angesehen, die Aufwendungen den einmaligen Bedarfen zuzuordnen (BT-Drs. 17/3404 S. 124 zu Nr. 11a). Diese Aufwendungen werden nunmehr konsequenterweise bei der Regelbedarfsbemessung nicht mehr berücksichtigt (BT-Drs. 17/3404 S. 58; BT-Drs. 18/9984 S. 41).
Rz. 13
Die Aufwendungen für die in Abs. 1 Nr. 3 genannten Gegenstände gehören oftmals – zumindest teilweise – zum Leistungskatalog anderer Sozialleistungsträger, namentlich nach dem SGB V oder dem SGB XI. Insoweit muss der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 beachtet werden (vgl. dazu auch Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 10/2018, § 31 Rz. 39, sowie Palsherm, Forum A Diskuissionsbeitrag 24/2011 S. 1, www.reha-recht.de). Wenn sich aber etwa der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung weigert, Leistungen zu erbringen, kann der Betroffene insoweit nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Klageweg zu beschreiten (Blüggel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand: 1.2.2020, § 31 Rz. 48).
Rz. 14
Nach dem Gesetzeswortlaut werden die Kosten sowohl für die Anschaffung (einschließlich Ersatzbeschaffung) als ...