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Personenmehrheiten im Mietverhältnis / 1.2 Innen-GbR, Bruchteilsgemeinschaft, Gesamthandsgemeinschaft

Ulf Wollenzin
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Diesen Personenmehrheiten ist gemeinsam, dass sie keine eigene Rechtspersönlichkeit haben.

 
Hinweis

Vertrag mit allen Mitgliedern

Der Mietvertrag kommt deshalb nicht mit der Gesellschaft/Gemeinschaft als solcher, sondern mit den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft zustande.[1]

Kraft Gesetzes gilt, dass alle Mitglieder der Gesellschaft/Gemeinschaft beim Abschluss des Mietvertrags mitwirken müssen (Gesamtvertretung, §§ 709, 1421, 2038 Abs. 1 BGB). Soll ein einzelnes Mitglied der Gesellschaft/Gemeinschaft zur Vertretung der Übrigen befugt sein, muss dies vereinbart werden. Bei Mietverhältnissen mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr ist die Schriftform zu beachten. Die gesetzliche Schriftform ist grundsätzlich nur gewahrt, wenn alle Mitglieder der Gesellschaft/Gemeinschaft im Mietvertrag namentlich aufgeführt sind. Darüber hinaus ist für die Einhaltung der Schriftform weiter erforderlich, dass sämtliche Vertragspartner die Vertragsurkunde unterzeichnen.

 
Achtung

Unterschrift durch Vertreter

Wird die Urkunde durch einen Vertreter unterzeichnet, muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.[2]

Hinsichtlich der Pflichten aus dem Mietvertrag sind die Mitglieder der Gemeinschaft Gesamtschuldner (§ 427 BGB). Hinsichtlich der Rechte sind sie Gesamthandsgläubiger (keine Gesamtgläubiger i. S. v. § 428 BGB). Rechtsgeschäftliche Erklärungen (Mieterhöhungserklärung, Abmahnung, Kündigung etc.) müssen von allen Mitgliedern abgegeben werden und allen Mitgliedern zugehen.[3] Ist der Erklärungsgegner zugleich Mitglied der Gemeinschaft, so ist er von der Mitwirkung wegen des sonst bestehenden Interessenkonflikts ausgeschlossen.[4]

 
Achtung

Aufrechnung nur gegen Forderung der Gemeinschaft

Der Miete...

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