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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

Harald Kinne
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 563 regelt den bis 1.9.2001 in § 569a normierten Eintritt des Ehegatten des verstorbenen Mieters und von eng mit dem verstorbenen Mieter verbundenen Personen, die mit ihm in der gemieteten Wohnung bislang einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, ohne jedoch Mieter zu sein. Die Neuregelung gilt nur für diejenigen Fälle, in denen der Mieter ab dem 1.9.2001 verstorben ist (Beuermann/Blümmel, Das neue Mietrecht 2001, § 563 S. 169). Der Eintritt erfolgt automatisch kraft Gesetzes (Schmidt-Futterer/Streyl, § 563 Rn. 6), ohne dass es einer Gestaltungserklärung bedarf. Nur die Ablehnung des Eintritts bedarf einer ausdrücklichen Erklärung.

 

Rz. 2

Die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit denjenigen Personen, die mit dem Mieter zusammen den Mietvertrag abgeschlossen haben, ist dagegen in § 563a geregelt.

Erst dann, wenn weder diejenigen Personen, die mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt hatten, noch diejenigen, die gemeinsam mit ihm Mieter waren, in das Mietverhältnis eingetreten sind, tritt der Erbe gemäß § 564 in das Mietverhältnis ein. Die Sonderrechtsnachfolge des Ehegatten, des Lebenspartners, der Kinder oder der anderen Familien- oder Haushaltsangehörigen geht dem Eintritt des Erben vor.

 

Rz. 3

Das Mieteintrittsrecht des überlebenden Ehegatten, des Lebenspartners, der Kinder und anderer Familienangehörigen geht dem Eintrittsrecht des Erben unabhängig davon vor, ob sie gemeinsam mit dem verstorbenen Mieter die Wohnung gemeinschaftlich gemietet hatten oder nicht.

 

Rz. 4

§ 563 Abs. 1 übernimmt das Eintrittsrecht des Ehegatten, der mit dem verstorbenen Mieter in der Wohnung einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, was bis zum 1.9.2001 in § 569a Abs. 1 Satz 1 geregelt war. Neu ist, dass auch Lebenspartner des verstorbenen Mieters, die mit ihm in den gemieteten R...

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