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Spenden / Gewerbesteuer

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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1 Allgemeine Grundsätze

Nach § 9 Nr. 5 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung bestimmter Zwecke in betragsmäßig begrenzter Höhe gekürzt. Die Kürzung erfolgt nach den eigenständigen Regelungen in § 9 Nr. 5 GewStG, die jedoch mit dem einkommensteuerlichen Spendenabzug (§ 10b EStG) identisch sind. Insoweit kann auf die vorstehenden einkommensteuerrechtlichen Ausführungen verwiesen werden.

Eine Kürzung ist nach § 9 Nr. 5 Satz 12 GewStG ausgeschlossen, soweit die geleisteten Zuwendungen unter § 8 Abs. 3 KStG (verdeckte Gewinnausschüttungen) fallen oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden, die

  • den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO),
  • kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
  • die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO) oder
  • Zwecke nach§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Brauchtumspflege etc.)

fördern oder

deren Zweck nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den vorstehenden ersten vier Spiegelpunkten fördert

Bei körperschaftsteuerpflichtigen Betrieben besteht die Besonderheit, dass deren Zuwendungen bereits bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Gewinns abgezogen werden, d. h. der der Gewerbesteuer unterliegende Gewinn als Ausgangsgröße ist bereits um derartige Zuwendungen bereinigt. Die Anwendung von § 9 Nr. 5 GewStG hätte daher einen doppelten Abzug zur Folge. Um dies zu vermeiden, werden die Zuwendungen i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG zunächst nach § 8 Nr. 9 GewStG dem gewerblichen Gewinn wieder hinzugerechnet, sodass bei nachfolgender Anwendung der Kürzung nach § 9 Nr. 5 GewStG alle Betriebe – un...

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