Leitsatz
1. § 60 Abs. 4 EStDV stellt eine wirksame Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR dar.
2. Wird eine Rechtsverordnung durch den Parlamentsgesetzgeber geändert, braucht das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nicht befolgt zu werden.
3. Die Aufforderung zur Einreichung der Anlage EÜR ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt.
4. Weder durch § 60 Abs. 4 EStDV noch durch die Anlage EÜR wird eine neue Form der Gewinnermittlung eingeführt.
5. Die in § 60 Abs. 4 EStDV enthaltene Pflicht zur Beifügung einer Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ist verhältnismäßig; sie ist insbesondere zur Erreichung der verfolgten Zwecke (Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens) geeignet.
Normenkette
Art. 80 Abs. 1 GG, § 4 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG, § 60 Abs. 4 EStDV, § 118 AO
Sachverhalt
Der Kläger betrieb ein gewerbliches Einzelunternehmen und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Im Rahmen seiner Steuererklärung wies er ausdrücklich darauf hin, dass er die Anlage EÜR nicht beigefügt habe, weil nach seiner Auffassung keine wirksame gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zur Einreichung dieses Vordrucks existiere. Stattdessen reichte er eine Einnahmen-Überschussrechnung ein, die er unter Anwendung der DATEV-Software erstellt hatte.
Gegen die Aufforderung des FA zur Nachreichung der Anlage wandte sich der Kläger mit der Begründung, § 60 Abs. 4 EStDV sei unwirksam. Die in der DATEV-Gliederung eingereichte Gewinnermittlung enthalte zudem wesentlich detailliertere Informationen als die Anlage EÜR, sodass kein Vorteil für die Finanzverwaltung mit der Anlage EÜR verbunden sei. Der Aufwand für das Umrechnen der vorhandenen Daten in die Gliederung der Anlage EÜR sei zudem unverhältnismäßi...