Michele Schwirkslies
, Jean Bramburger-Schwirkslies
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Gewinnverwendungsbeschluss
- Vorabausschüttung
- Gewinnvortrag
1 So kontieren Sie richtig!
| Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
| Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
| Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern für offene Ausschüttungen |
0755 |
3519 |
|
Sonstige Verbindlichkeiten |
| Vorabausschüttung |
2870 |
7790 |
|
Ausschüttung |
So kontieren Sie richtig!
Beschließen die Gesellschafter einer GmbH eine Gewinnausschüttung, erfolgt die Buchung auf das Konto "Gewinnvortrag vor Verwendung" 0860 (SKR 03) bzw. 2970 (SKR 04).
Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern für offene Ausschüttungen" 0755 (SKR 03) bzw. 3519 (SKR 04).
Buchungssatz:
Gewinnvortrag vor Verwendung |
|
an Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern für offene Ausschüttungen |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Gewinnausschüttung wird beschlossen
Die Gesellschafter der X-GmbH beschließen im Geschäftsjahr 02 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 50.000 EUR. Es handelt sich um Gewinn, der aus dem Geschäftsjahr 01 vorgetragen wurde.
Buchungsvorschlag: Gewinnvortrag
| Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
| 9000/9000 |
Saldenvorträge Sachkonten |
50.000 |
0860/2970 |
Gewinnvortrag vor Verwendung |
50.000 |
Buchungsvorschlag: Gewinnausschüttung
| Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
| 0860/2970 |
Gewinnvortrag vor Verwendung |
50.000 |
0755/3519 |
Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern für offene Ausschüttungen |
50.000 |
3 Gewinnverwendung: Beschluss der Gesellschafterversammlung, Gegenstand des Gewinnanspruchs und Vorabausschüttung
3.1 Die Gesellschafterversammlung beschließt die Gewinnverwendung
§ 29 Abs. 1 GmbHG regelt die Gewinnverwendung. Danach bestimmt die Gesellschafterversammlung – soweit in der Satzung nichts anderes geregelt ist – mit einfacher Mehrheit, ob und in welcher Höhe ausschüttungsfähige Überschüsse an die Gesellschafter verteilt werden. Zwar haben die Gesellschafter nach Satz 1 1. Halbsatz der Vorschrift Anspruch...