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Einstufung eines fünfsitzigen Pickup Dodge RAM 2500 als Pkw

Dieter Zens
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Leitsatz

Unabhängig von der Einstufung eines Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde ist für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs nach Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt maßgebend, wie dieses nach seiner Bauart und Ausstattung vom Hersteller konzipiert ist; vgl. § 2 Abs. 2a KraftStG. Bei einem nach diesen Kriterien als Pkw eingestuften Fahrzeug führt auch die Anbringung einer Zugkupplung und einer Zugvorrichtung für Sattelauflieger nicht zur Einstufung als Zugmaschine. Entsprechend kommt für ein solches Fahrzeug auch nicht die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 Buchst. a KraftStG für Zugmaschinen in Betracht. Auch macht das Ziehen eines zu Wohnzwecken ausgebauten Sattelaufliegers ein solches ziehendes Fahrzeug verkehrsrechtlich nicht zum Wohnwagen, so dass auch eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG ausscheidet.

 

Sachverhalt

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Pickup amerikanischer Bauart, ein fünfsitziger Dodge RAM 2500 mit offener Ladefläche, der von der Finanzverwaltung als Pkw eingestuft worden ist. Das Fahrzeug verfügt ab Werk über eine Doppelkabine. Der Hubraum beträgt 5.883 cm³, das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht 4.100 kg und die zulässige Höchstgeschwindigkeit 162 km/h. Im Rahmen einer Inaugenscheinnahme hatte das Finanzamt als für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde festgestellt, dass die (Doppel-) Kabine eine Fläche von 2,98 m² der Fahrzeugfläche und die Ladefläche 2,72 m² der Fahrzeugfläche ausmacht. Dementsprechend hatte die Finanzverwaltung - gestützt auf § 2 Abs. 2a S. 1 Nr. 1 i.V.m. S. 2 KraftStG - den Dodge als Pkw gem. § 9 Nr. 2 KraftStG besteuert.

Das in Rede stehende Pickup-Fahrzeug dient dem Fahrzeughalter ausschließlich in einem Betrieb nach Schaus...

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    FG des Landes Sachsen-Anhalt 1 K 1676/10
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      Entscheidungsstichwort (Thema) Von Schausteller zum Anhängen von Schaustellerfahrzeugen sowie eines Wohnwagens verwendeter Pickup des Typs „Daimler Chrysler Dodge RAM 2500” als nicht nach § 3 Nr. 8 KraftStG steuerbefreiter, kfz-steuerpflichtiger ...

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