Leitsatz
1. Ablösezahlungen, die von Vereinen der Fußball-Bundesliga im Zusammenhang mit dem Wechsel von Lizenzspielern an die abgebenden Vereine gezahlt werden, sind als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut der exklusiven Nutzungsmöglichkeit "an dem Spieler" zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben (Bestätigung und Fortentwicklung des Senatsurteils vom 26.8.1992, I R 24/91, Haufe-Index 64475, BStBl II 1992, 977).
2. Werden zusätzlich Provisionen an Spielervermittler gezahlt, handelt es sich um aktivierungspflichtige Anschaffungskosten. Nicht zu aktivieren sind Provisionen, die im Zusammenhang mit der ablösefreien Verpflichtung eines Spielers gezahlt werden; das Gleiche gilt in Bezug auf die nach den Statuten des Deutschen Fußballbundes (DFB) für die Verpflichtung bisheriger Amateure und Vertragsamateure an deren frühere Vereine zu leistenden Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen.
Normenkette
§ 5 Abs. 2 EStG, § 255 Abs. 1, § 266 Abs. 2 Buchst. A I 1 HGB
Sachverhalt
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der eine Lizenzspielermannschaft in der Fußball-Bundesliga unterhielt. Nach einer Beratung des DFB mit den Steuerberatern und Schatzmeistern der Bundesligavereine beschloss er, die "Spielerwerte" künftig nicht mehr zu aktivieren. Das FA folgte dem nicht.
Die deswegen erhobene Klage hatte nur teilweise (betreffend Provisionen an Spielervermittler und für Ausbildungsvergütungen wegen "eingekaufter" Amateure) Erfolg (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.11.2010, 1 K 466/07, Haufe-Index 2628059).
Entscheidung
Der BFH wies die Revision der Klägerin vollends zurück, jene des FA nur hinsichtlich der Ausbildungsvergütungen sowie solcher Vermittlungsprovisionen, die für ablösefreie Spieler aufgewendet worden waren; hinsichtlich der übrigen ...