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Brandschutz in Beherbergungseinrichtungen / 2.1.2 Geltungsbereiche

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Die Geltungsbereiche von Landesbauordnungen und Beherbergungsstättenverordnungen decken sich auch innerhalb eines Landes nicht unbedingt (s. z. B. Bayern in Tab. 1). Konkret bedeutet das:

  1. Im Einzelfall muss zuerst betrachtet werden, ob ein Beherbergungsbetrieb als Sonderbau einzustufen ist (i. d. R. ab mehr als 12 Gästebetten). Bereits dann können verschärfte Prüf- und Genehmigungsvorschriften pauschal oder im Einzelfall relevant werden.
  2. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob ggf. die Beherbergungsstättenverordnung des Landes greift (bei mehr als 12 oder 30 Gästebetten, je nach Bundesland). Außerdem spielt es eine Rolle, ob es sich um Ferienwohnungen oder voll bewirtschaftete Objekte handelt. Ferienwohnungen fallen meist nicht in den Geltungsbereich von Beherbergungsstättenverordnungen, doch auch hier bilden einige Bundesländer eine Ausnahme.

Weitere Bettengrenzwerte (ab 20, 30 oder 60 Gästebetten) gibt es für andere bauordnungsrechtliche Vorschriften, z. B. für die regelmäßige Brandschau (s. Abschn. 3.2 und Tab. 1).

 
Bundesland Beherbergungsstätten als Sonderbauten definiert

Beherbergungsstättenverordnungen/-richtlinien,

Geltungsbereich
Prüfung gebäudetechnischer ­Anlagen Brandschau
Baden-Württemberg

§ 38 LBO BW:

Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten
- -

VwV Brandverhütungsschau:

  • für Beherbergungsbetriebe mit mehr als 20 Gastzimmern (ausgenommen in Einrichtungen, deren Rohfußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche im Mittel liegt)
  • mind. alle 5 Jahre
Bayern

§ 2 Abs. 4 BayBO:

Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten

BStättV:

mehr als 30 Gastbetten, keine Ferienwohnungen, keine Berghütten

SPrüfVO:

  • im Einzelfall nach Anordnung
  • Prüffrist 3 Jahre, vor Inbetriebnahme und nach wesentliche...

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