Dr. Sandra Müller-Thomczik
Rz. 26
Vom Betriebsvermögen ist das Privatvermögen des Unternehmers zu unterscheiden. Für die Bestimmung des Betriebsvermögens ist das Veranlassungsprinzip gem. § 4 Abs. 4 EStG maßgebend. Zum Betriebsvermögen rechnen demnach all jene Wirtschaftsgüter, die betrieblich veranlasst angeschafft bzw. hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden. Eine betriebliche Veranlassung liegt dann vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang zwischen dem Wirtschaftsgut und dem Betrieb besteht. Das Zurechnungskriterium der betrieblichen Veranlassung wurde von der Rechtsprechung dadurch weiter konkretisiert, dass der betriebliche Vermögensbereich (das Betriebsvermögen) in notwendiges sowie gewillkürtes Betriebsvermögen unterteilt und diesem das Privatvermögen gegenübergestellt wurde (siehe Abbildung 7). Diese Dreiteilung wird kritisiert, da eine Differenzierung in Betriebsvermögen und Nicht-Betriebsvermögen genügen soll. Auch Leingärtner kritisiert die Dreiteilung, kommt aber zu dem Schluss, dass es eine 4. Gruppe ("nicht notwendiges Privatvermögen") geben muss.
Die Zuordnung zu einem dieser Bereiche wird dadurch erschwert, dass es neben dem eindeutigen Betriebsvermögen (bspw. ein Hochofen) und dem eindeutigen Privatvermögen (bspw. Hausrat) eine große Zahl von Wirtschaftsgütern gibt, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden können (bspw. Wertpapiere) oder bei denen eine gemischte Nutzung möglich ist (bspw. bei einem Pkw). Siehe dazu Rz. 31 ff.
Abb. 6: Die steuerliche Abgrenzung der Vermögensarten
Rz. 27
Notwendiges Betriebsvermögen liegt dann vor, wenn das Wirtschaftsgut objektiv erkennbar und endgültig zu einem unmittelbaren Einsatz in dem Betrieb bestimmt ist. Die tatsächliche Nutzung ist nicht erforderli...