Die Neuregelung der steuerlichen Selbstanzeige sieht unter anderem vor, dass Straffreiheit künftig nur noch dann eintreten soll, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller infrage kommenden Steuerarten vollständig und zutreffend nacherklärt werden. Auch ist etwa der Zeitpunkt des Eintretens des Sperrgrunds erheblich vorverlegt worden. Bereits wenn die Prüfungsanordnung bekannt gegeben ist, ist eine wirksame Selbstanzeige nicht mehr möglich.