Nach § 35a EStG können Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen partiell von der Einkommensteuer abgezogen werden.
Durch die ab 2009 geltende Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz)(1) wurden die Abzugsmöglichkeiten deutlich ausgeweitet. Es ist umstritten, ob Wohnungseigentümergemeinschaften auch anspruchsberechtigt sind, welche Aufwendungen für diese dem Grunde nach begünstigt sind und welche formellen Voraussetzungen sie einhalten müssen.