Rz. 13
Auch der Arbeitnehmer, der die Sprechstunde aufsucht, kann für Arbeitsversäumnis, die zu diesem Zweck erforderlich ist, die Fortzahlung seines Arbeitsentgelts verlangen.
Dieses Recht wird man auch Leiharbeitnehmern zubilligen müssen. Nach § 14 Abs. 1 AÜG können sie zwar bereits die Sprechstunde des Betriebsrats im Verleihbetrieb aufsuchen, jedoch wird man bei nicht nur kurzfristiger Überlassung nach Sinn und Zweck des § 39 BetrVG auch im Entleiherbetrieb den Besuch der Sprechstunde zulassen müssen, da ebenso ein Kommunikationsbedürfnis zwischen den "in der Regel" im Betrieb tätigen Leiharbeitnehmern und dem Betriebsrat bestehen kann.
Der Anspruch aus Abs. 3 besteht auch, wie ausdrücklich klargestellt wird, wenn ein Arbeitnehmer den Betriebsrat in sonstiger Weise in Anspruch nimmt. Das ist vor allem von Bedeutung, wenn der Betriebsrat keine Sprechstunden abhält oder wenn nach der internen Geschäftsverteilung ein Betriebsratsmitglied zuständig ist, das nicht mit der Wahrnehmung der Sprechstunde beauftragt ist, z. B. für die Entgegennahme einer Beschwerde im Rahmen des kollektiven Beschwerdeverfahrens nach § 85 BetrVG.
Rz. 14
Das Gesetz geht zwar davon aus, dass ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit die Sprechstunden des Betriebsrats besuchen oder ihn sonst in Anspruch nehmen kann. Das entbindet ihn aber nicht von der Pflicht, sich ordnungsgemäß abzumelden. Der Arbeitnehmer hat also grundsätzlich nicht das Recht, eigenmächtig den Arbeitsplatz zu verlassen. Der Arbeitnehmer braucht jedoch nicht den Grund anzugeben, weshalb er an den Betriebsrat herantreten will, sondern es genügt die Angabe des Zeitpunkts. Wird dem Arbeitnehmer ohne triftigen Grund die Freistellung verweigert, kann er sich ausnahmsweise selbstständig entfernen, um die Sprechst...