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Thüsing, v. Steinau-Steinrück, Heise u.a. , BGB § 616 Vo ... / 5.5 Arztbesuche

Dr. Peter H. M. Rambach
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Rz. 14

Von § 616 BGB erfasst werden können auch Arztbesuche. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Arbeitnehmer nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist; in einem solchen Fall ginge der Anspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG vor. Außerdem ist notwendig, dass der Arztbesuch zwingend während der Arbeitszeit erfolgen muss. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Arztbesuch schon immer dann notwendig wird, wenn der behandelnde Arzt einen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zur Behandlung oder Untersuchung in seine Praxis bestellt. Der Arbeitnehmer muss die Verhinderung möglichst zu vermeiden suchen. Ist ein (weiterer) Arztbesuch notwendig, muss der Arbeitnehmer den Arzt grundsätzlich bitten, den Behandlungstermin wenn möglich auf einen Zeitpunkt zu verlegen, zu dem keine Arbeitspflicht besteht. Erst wenn der Arzt sich auf diesen Wunsch des Patienten nicht einlässt, ist die Wahrnehmung während der Arbeitszeit notwendig im Sinne von § 616 BGB (vgl. BAG, Urteil v. 29.2.1984, 5 AZR 92/82). Ein Arztbesuch während der Arbeitszeit kann generell als "erforderlich" angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer die Lage des Untersuchungstermins nicht beeinflussen kann (BAG, Urteil v. 22.1.1986, 5 AZR 34/85; LAG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.6.2010, 5 Sa 340/09).

 
Praxis-Beispiel

Bietet ein Arzt oder Zahnarzt Abendsprechstunden an, muss der Arbeitnehmer den Arztbesuch grundsätzlich auf eine Zeit außerhalb der Arbeitszeit legen; eine Ausnahme gilt lediglich für den Fall, dass medizinische Notwendigkeiten den Arztbesuch während der Arbeitszeit erfordern. Ist es beispielsweise für eine Blut- oder Vorsorge-Untersuchung notwendig, dass der Patient erscheint, ohne (mehrere Stunden) zuvor etwas gegessen und getrunken zu haben, ist ein Arztbesuch am frühen Vormittag erforderlich; der Arbeitnehmer muss si...

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