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Sauer, SGB III § 86 Kosten für auswärtige Unterbringung ... / 2.2 Erforderlichkeit der auswärtigen Unterbringung

Franz-Josef Sauer
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Rz. 9

Die Förderung ist von der Erforderlichkeit einer auswärtigen Unterbringung abhängig. In diesem Fall können die Kosten pauschal übernommen werden. Das setzt zunächst voraus, dass der Teilnehmer an der Weiterbildungsmaßnahme seinen bisherigen Wohnort als Lebensmittelpunkt beibehält. Ist das nicht der Fall, kann er lediglich mit Fahrkosten für Pendelfahrten von der auswärtigen Unterkunft zur Bildungsstätte gefördert werden. Unerheblich ist dagegen dann, ob ein Umzug an den Maßnahmeort zumutbar wäre oder nicht. Es liegt nahe, Einklang mit der Auslegung der §§ 85 und 63 herzustellen. Allein für die Frage der Erforderlichkeit der auswärtigen Unterbringung kommt es auf die Zumutbarkeit von Pendelfahrten an.

 

Rz. 10

Eine auswärtige Unterbringung liegt im Fördersinne vor, wenn der Maßnahmeteilnehmer unter Beibehaltung seiner bisherigen Wohnung eine weitere Unterkunft am Maßnahmeort oder im Tagespendelbereich der Bildungsstätte bezieht. Die Agentur für Arbeit hat darüber zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz am bisherigen Wohnort oder an der neu bezogenen Unterkunft hat. Das ist nach § 30 Abs. 3 SGB I die Wohnung, die der Teilnehmer an der Weiterbildungsmaßnahme u. U. innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Entscheidend ist der Lebensmittelpunkt, für den es nicht auf die polizeiliche Meldung, sondern neben der Beibehaltung der Unterkunft am bisherigen Umfeld auf die innere Beziehung, auf die familiären Umstände und das soziale Umfeld ankommt. Den Lebensmittelpunkt bildet regelmäßig der bisherige Wohnsitz, wenn dort die Familie oder der Lebenspartner verbleibt. Auch ledigen Maßnahmeteilnehmern, die bis zum Maßnahmebeginn bei ihren Eltern gewohnt haben, wird ein verbliebener Lebensmittelpunkt dort nicht ohne weiteres ...

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