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Jung, SGB VII § 113 Verjährung / 2.3 Hemmung der Verjährung (§§ 203 ff. BGB)

Hans-Peter Jung
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Rz. 11

Auch wenn die Vorschrift dem Wortlaut nach nur auf § 203 BGB verweist, so gelten doch insgesamt die zivilrechtlichen Regeln zur Hemmung der Verjährung nach §§ 203 ff. BGB (ebenso: Schmitt, SGB VII, § 113 Rz. 6; Rapp, in: LPK-SGB VII, § 113 Rz. 3), insbesondere auch § 204 und § 209 BGB. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm und dem rein zivilrechtlichen Charakter des zugrunde liegenden Anspruchs nach §§ 110, 111. Der Anspruch der Sozialversicherungsträger nach §§ 110 und 111 ist zivilrechtlicher Natur. Dies folgt aus dem Regelungszusammenhang der §§ 104ff. (absolut h. M.; Krasney, NZS 2004 S. 73 mit allen Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur in Fn. 145). Er kann nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden, sondern muss ggf. vor den Zivilgerichten eingeklagt werden (BGH, NJW 1968 S. 1429; Hillmann, in: JurisPK-SGB VII, § 110 Rz. 6; Schmitt, SGB VII, § 110 Rz. 4; Hauck/Nehls, SGB VII, § 110 Rz. 1). Dementsprechend muss sich die Verjährung des Anspruchs auch nach zivilrechtlichen Regeln richten. Der Verweis in der alten Fassung der Vorschrift auf die Verjährungsregeln des Deliktrechts muss als Verweis auf eine zu dieser Zeit besondere Verjährungsregel gewertet werden. Es war die kurze Verjährung und eine entsprechende Regel zum Beginn der Verjährung gewollt sowie die besondere Regel zur Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen (vergleiche zu den Motiven bei Brackmann/Krasney, SGB VII, § 113 Rz. 2). Neben den damaligen Sonderverweisen galten die allgemeinen Regeln der Verjährung des Zivilrechts. Die Schuldrechtsreform hat diese Regeln neu geordnet. Insbesondere ist die einstmals kurze Verjährung zur regelmäßigen Verjährung geworden (§ 195 BGB). Die Sonderregel des alten § 852 Abs. 2 BGB wurde zur allgemeinen Regel des § 203 BGB. ...

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