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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 40 Kosten und Sachaufwand ... / 3.2.1 Büroräume/Mobiliar

Michael Korinth
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Rz. 63

Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Betriebsrat geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, die so beschaffen sein müssen, dass der Betriebsrat in ihnen seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Insbesondere muss möglich sein, Betriebsratssitzungen und Besprechungen durchzuführen, Sprechstunden abzuhalten, Schreibarbeiten auszuführen sowie sich dorthin zur Lektüre zurückzuziehen. Dazu bedürfen die Räume einer ausreichenden Größe, funktionsgerechten Ausstattung und Lage. Die Größe des Raums richtet sich danach, von wie vielen Personen er gleichzeitig genutzt werden soll und welche Einrichtungsgegenstände in ihm untergebracht werden müssen. Weiter ist notwendig, dass der Raum optisch und akustisch abgestimmt ist, sodass ihn Zufallszeugen von außen nicht einsehen oder abhören können, ohne besonderen Aufwand zu betreiben. Der Raum muss verschließbar sein.[1] Gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG muss der Betriebsrat bei seiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind, die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigen und die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers andererseits, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abwägen.[2] Grundsätzlich ist der Raum dem Betriebsrat zur alleinigen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Nur wenn dies im Einzelfall nicht möglich ist oder zu unverhältnismäßig hohen Aufwendungen führte, reicht eine Mitbenutzung aus.[3] Dabei ist aber sicherzustellen, dass durch sicher verschließbare Schränke kein Dritter Einsicht in Unterla...

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