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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 11 Urlaubsentgelt / 5.2.4 Wechsel von Vollzeit- in Teilzeittätigkeit

Christoph Tillmanns
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Rz. 81

Der Wechsel von Vollzeit in Teilzeit oder umgekehrt ist keine Frage von Verdiensterhöhungen oder -verringerungen im Referenzzeitraum, sondern eine Frage der Arbeitszeitverringerung oder -erhöhung. Dabei stellt sich die Frage, wie sich diese auf das Urlaubsentgelt auswirkt. Die Berechnung des Urlaubsentgelts macht bei einem Wechsel von Vollzeittätigkeit in Teilzeittätigkeit oder auch umgekehrt hinsichtlich der Berechnung des Urlaubsentgelts an sich keine Probleme. Wenn der Arbeitnehmer lediglich sein Arbeitsvolumen verringert, jedoch die Vergütung gleich bleibt, ergibt sich aus dem Referenzzeitraum eine bestimmte durchschnittliche Tages- oder Stundenvergütung. Bei einem Wechsel von Vollzeit in Teilzeit innerhalb des Referenzzeitraumes ist allerdings auf der Basis der Stundenvergütung die Berechnung vorzunehmen. Dadurch erhält der Arbeitnehmer die Vergütung, die durch seinen Urlaub ausfällt, angepasst an das neue Arbeitszeitvolumen.

 
Hinweis

Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

Summe der im Referenzzeitraum insgesamt erzielten Vergütung: Geleistetes Arbeitsstunden im Referenzzeitraum (Geldfaktor) x durch Urlaub ausfallende Stunden (Zeitfaktor).

Der Wechsel von Vollzeit- in Teilzeittätigkeit oder umgekehrt beeinflusst die Berechnung des Urlaubsentgelts insofern nicht.

 

Rz. 82

Das Problem ist vielmehr ein anderes: Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfen Urlaubsansprüche, die der Arbeitnehmer während eines Vollzeitarbeitsverhältnisses (anteilig) erworben hat entgegen früherer Rechtsprechung des BAG durch den Wechsel in Teilzeittätigkeit nicht in irgend einer Weise geschmälert werden, weil dies gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten nach § 4 Nr. 2 der RL 97/81/EG verstoßen würde.[1] Das hat das BAG nunmehr unter Aufgabe seiner alten Rechtspre...

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