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Sauer, SGB II § 31 Pflichtverletzungen / 2.7.2 Unwirtschaftliches Verhalten

Franz-Josef Sauer
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Rz. 80

Abs. 2 Nr. 2 belegt unwirtschaftliches Verhalten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und aufgrund des § 31a Abs. 5 auch der nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft mit Leistungsminderungen. Die Regelung war schon früher im BSHG enthalten. Sie setzt eine entsprechende Rechtsfolgenbelehrung voraus. Diese muss konkret aufzeigen, worin das zukünftig zu unterlassende unwirtschaftliche Verhalten besteht. Daraus ergibt sich, dass ein erstes unwirtschaftliches Verhalten frei von Rechtsfolgen bleibt, auch wenn dadurch Hilfebedürftigkeit (absichtlich – vgl. Abs. 2 Nr. 1 – oder unabsichtlich, nur billigend in Kauf nehmend) erst herbeigeführt worden ist. Dem Leistungsberechtigten soll durch Abs. 2 Nr. 2 aber nicht die Dispositionsfreiheit über die ihm rechtmäßig zustehenden Leistungen zum Lebensunterhalt genommen werden. Auch soll er keinen Nachweis über die Verwendung der ihm ausgezahlten Leistungen führen (müssen). Unwirtschaftliches Verhalten liegt grundsätzlich vor, wenn keinerlei wirtschaftlich vernünftige Überlegungen angestellt werden, die zur Verfügung gestellten Leistungen also mit Verschwendung oder ohne Sinn verausgabt werden oder sonst mit dem normalen Verhalten eines Verbrauchers nicht zu vereinbarenden Art und Weise verprasst werden. Das kann z. B. auch bei vorzeitigem Verbrauch von Einkommen gegeben sein, wenn Einnahmen sinnlos verschwendet wurden.

 

Rz. 80a

Dagegen ist die Haltung eines (angemessenen) Pkw im Regelfall keiner Bewertung als unwirtschaftliches Verhalten mehr zugänglich (vgl. seit dem 1.1.2023 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). Bei Haltung eines unangemessenen Pkw ist daher auch keine Einzelfallprüfung mehr erforderlich, weil dies kein unwirtschaftliches Verhalten (mehr) bedeutet. Das bedeutet auch keine Einschränkung der Dispo...

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