Rz. 25
App, Zur Überprüfung von Konkursanträgen der Sozialversicherungsträger durch die Sozialgerichte, SGb 1991 S. 385.
Borowski, Intendiertes Ermessen, DVBl. 2000 S. 149.
Dörr/Groß, Ermessen und anderes, DAngV 1995 S. 263.
Heinz, Der Begriff des Ermessens im Sozialrecht, SuP 2015 S. 649.
Köhler, Ermessen und Ermessensfehler im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, rv 2017 S. 70, 101, 139.
Obermayer, Die Beurteilungsfreiheit der Verwaltung, BayVBl. 1975 S. 257.
Randelzhofer, Der Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung in Rechtslehre und Rechtsprechung, BayVBl. 1975 S. 573.
Ritze, Zur Ermessensentscheidung der Sozialversicherungsträger bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X, DRV 1999 S. 379.
Schlette/Schmitz, Ermessen und Ermessensreduktion – ein Problem im Schnittpunkt von Verfassungs- und Verwaltungsrecht, AöR 1997 S. 32.
Rz. 26
Grundsätze, Verwaltungsrichtlinien und dergleichen sollen es dem Versicherungsträger erleichtern, in einer Vielzahl von Fällen möglichst gleichmäßig zu verfahren und dadurch dem Gleichbehandlungsgebot zu genügen; sie entbinden jedoch nicht von der Verpflichtung, in jedem Einzelfall sämtliche Umstände zu prüfen, die für die Ermessensbildung bedeutsam sein können:
BSG, Urteil v. 27.2.1980, 1 RJ 4/79.
Bei medizinischen Reha-Maßnahmen bestimmt der Reha-Träger aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung angemessener Wünsche des Rehabilitanden Art, Umfang und Durchführung der Leistungen zur Rehabilitation und die Reha-Einrichtung:
BSG, Urteil v. 15.11.1983, 1 RA 33/83.
Die Ablehnung von Überbrückungsgeld allein wegen Erschöpfung der Haushaltsmittel ist ermessensfehlerhaft:
BSG, Urteil v. 25.10.1990, 7 RAr 14/90.
§ 1 Abs. 3 Satz 1 und § 2 BVG (§ 81 Abs. 6 Satz 1 und 2 SVG) unterscheiden nich...