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Pflegeversicherung, Beitragszuschlag für Kinderlose

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Kurzbeschreibung

Es wird für verschiedene Personenkreise übersichtlich dargestellt, ob der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung zu zahlen ist. Außerdem werden die Rechtsgrundlagen sowie Besonderheiten bei der Höhe der Beiträge und deren Tragung benannt.

  • Versicherungspflichtige in der Kranken- und Pflegeversicherung
  • Freiwillig Versicherte in der Rentenversicherung
  • Sonstige Personengruppen

Versicherungspflichtige in der Kranken- und Pflegeversicherung

  • Musterdokument öffnen
Personenkreis PV-Zuschlag
für Kinderlose
Beitragsbemessungs-
grundlage
(§ 57 SGB XI)
i. V. m.
Beitragszahlung
(§ 60 Abs. 5 SGB XI)
i. V. m.
Beitragstragung Anmerkungen
Arbeitnehmer ja § 226 SGB V § 253 SGB V § 58 Abs.1 Satz 3 SGB XI  
Arbeitnehmer im Bundesland Sachsen ja § 226 SGB V § 253 SGB V § 58 Abs. 1 SGB XI
§ 58 Abs. 3 Satz 1 SGB XI
Beitragsanteil des Arbeitnehmers: inkl. Beitragszuschlag 2,9 %[1]
Arbeitnehmer im Übergangsbereich ja § 226 Abs. 4 SGB V i. V. m. § 20 Abs. 2 SGB IV und § 163 Abs. 10 SGB VI § 253 SGB V § 58 Abs.1 Satz 3 SGB XI  
Geringverdiener ja § 226 Abs. 4 SGB V § 253 SGB V § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV Beitragsanteil des Arbeitgebers: inkl. Beitragszuschlag: 4,2 %[2]
Unständig Beschäftigte ja § 232 SGB V § 253 SGB V § 58 Abs.1 Satz 3 SGB XI  
Geringfügig Beschäftigte nein --- --- ---  
Leistungsbezieher nach dem SGB III (Arbeitslosen-, Unterhalts-, Ausbildungs-, Übergangs- und Kurzarbeitergeld) ja Pauschale an Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (PV) § 60 Abs. 7 SGB XI Pauschale an Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (PV) § 60 Abs. 7 SGB XI  
Bezieher von Grundsicherungsgeld[3] nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II nein --- § 55 Abs. 3 Satz 7 SGB XI --- Bezogen nur auf die Geldleistung
Landwirtschaftliche Unternehmer ja § 39 KVLG 1989 § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i. V. m. § 49 KVLG 1989 § 59 Abs. 5 SGB XI  
Mitarbeitende Familienangehörige ja § 39 Abs. 1 KVLG § 60 Ab...

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